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Artikel 32 EWR-Abkommen – Protokoll 4

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

TITEL VI

METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 32

Amtshilfe

Um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Vertragsparteien einander durch ihre jeweiligen Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Erklärungen auf der Rechnung und der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007339

Dokumentnummer

NOR12079742

alte Dokumentnummer

N5199318691L

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