TITEL VI
METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
Artikel 32
Amtshilfe
Um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Vertragsparteien einander durch ihre jeweiligen Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Erklärungen auf der Rechnung und der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10007339
Dokumentnummer
NOR12079742
alte Dokumentnummer
N5199318691L
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