Artikel 29
Aufbewahrung der Ursprungsnachweise, der Lieferantenerklärungen und der Belege
(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Belege mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 21 Absatz 3 genannten Belege mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
(3) Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung abgibt, hat Abschriften der Erklärung und der Rechnung, des Lieferscheins oder sonstiger Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, sowie die in Artikel 27 Absatz 6 genannten Belege mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung abgibt, hat Abschriften der Erklärung und aller Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Abnehmer gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 27 Absatz 6 genannten Belege mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung abläuft.
(4) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
(5) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10007339
Dokumentnummer
NOR12079739
alte Dokumentnummer
N5199318688L
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