vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 20 EWR-Abkommen – Protokoll 4

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 20

Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
auf der Grundlage vorher ausgestellter Ursprungsnachweise

Werden Waren, die eine einzige Sendung bilden und von einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der Rechnung begleitet sind, in einem EG-Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Waren zu anderen Zollstellen im selben oder in einem anderen EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat durch eine oder mehrere von dieser Zollstelle ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007339

Dokumentnummer

NOR12079733

alte Dokumentnummer

N5199318682L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)