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Artikel 19 EWR-Abkommen – Protokoll 4

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 19

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die sie ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

„DUPLICADO“, „DUPLIKAT“, „DUPLIKAT“, „ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ“, „DUPLICATE“, „DUPLICATA“, „DUPLICATO“, „DUPLICAAT“, „SEGUNDA VIA“, „EFTIRRIT“, „DUPLIKAT“, „KAKSOISKAPPALE“, „DUPLIKAT“.

(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk wird in das Feld „Bemerkungen“ des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.

(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tage.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007339

Dokumentnummer

NOR12079732

alte Dokumentnummer

N5199318681L

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