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Artikel 3 EWR-Abkommen – Protokoll 3

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 3

Neues Berechnungssystem

(1) Vorbehaltlich der in den Artikeln 4 bis 9 festgelegten Voraussetzungen und besonderen Bestimmungen wird der Preisausgleich anhand der Beträge der tatsächlich zum Herstellen der Ware verwendeten Grunderzeugnisse und der gemeinsamen bestätigten Referenzpreise errechnet.

(2) Soweit in Artikel 1 der Anlage 1 nichts anderes bestimmt ist, erheben die Vertragsparteien keine Zölle oder anderen festen Beträge auf eingeführte Waren, für die das in Absatz 1 genannte System gilt.

(3) Die Liste der Grunderzeugnisse, für die jede Vertragspartei einen Preisausgleich beantragen kann, ist in Anlage 2 enthalten. Das Verfahren für die Änderung der Liste ist in Anlage 3 festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007338

Dokumentnummer

NOR12079695

alte Dokumentnummer

N5199318643L

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