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Artikel 12 EWR-Abkommen – Protokoll 3

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 12

Transparenz

(1) Die Vertragsparteien stellen dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle näheren Angaben über sämtliche gemäß dem System nach den Artikeln 3 bis 9 angewandten Preisausgleichsmaßnahmen so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach ihrem Inkrafttreten zur Verfügung. Jede Vertragspartei kann eine Überprüfung dieser Maßnahmen aufgrund der vorstehenden Bestimmungen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß beantragen.

(2) Wendet eine Vertragspartei autonom oder vertragsmäßig für Waren, die in Tabelle I nicht aufgeführt sind, oder für Waren, die dort aufgeführt sind, jedoch aus Drittländern stammen, ein ähnliches wie das in den Artikeln 3 bis 9 festgelegte System an, so teilt sie dies dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit.

(3) Die Vertragsparteien teilen dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß binnenwirtschaftliche Maßnahmen mit, durch die sich der Preis von Grunderzeugnissen für die Verarbeitungsindustrie ermäßigt.

(4) Jede Vertragspartei kann über die Systeme und Maßnahmen im Sinne der Absätze 2 und 3 eine Erörterung im Gemeinsamen EWR-Ausschuß beantragen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007338

Dokumentnummer

NOR12079704

alte Dokumentnummer

N5199318652L

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