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Artikel 1 EWR-Abkommen – Protokoll 1

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Artikel 1

Die Bestimmungen der Rechtsakte, auf die in den Anhängen zu diesem Abkommen Bezug genommen wird, sind nach Maßgabe des Abkommens und dieses Protokolls anzuwenden, sofern in dem jeweiligen Anhang nichts anderes bestimmt ist. Die für einzelne Rechtsakte erforderlichen besonderen Anpassungen sind in dem Anhang niedergelegt, in dem der betreffende Rechtsakt aufgeführt ist.

  1. 1. Einleitungen der Rechtsakte
  1. 2. Bestimmungen über EG-Ausschüsse
  1. 3. Bestimmungen über Verfahren zur Anpassung oder Änderung von Rechtsakten der Gemeinschaft
  1. 4. Informationsaustausch und Notifikationsverfahren
  1. a) Hat ein EG-Mitgliedstaat der EG-Kommission Informationen vorzulegen, so legt ein EFTA-Staat derartige Informationen der EFTA-Überwachungsbehörde vor, die sie an den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten weiterleitet. Dasselbe gilt, wenn die Informationen von den zuständigen Behörden zu übermitteln sind. Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde tauschen die Informationen aus, die sie von den EG-Mitgliedstaaten bzw. den EFTA-Staaten oder von den zuständigen Behörden erhalten haben.
  2. b) Hat ein EG-Mitgliedstaat Informationen einem anderen EG-Mitgliedstaat oder mehreren anderen EG-Mitgliedstaaten vorzulegen, so legt er diese Informationen auch der EG-Kommission vor; diese leitet sie an den Ständigen Ausschuß zur Übermittlung an die EFTA-Staaten weiter. Ein EFTA-Staat legt entsprechende Informationen einem anderen EFTA-Staat oder mehreren anderen EFTA-Staaten sowie dem Ständigen Ausschuß vor; dieser leitet sie an die EG-Kommission zur Übermittlung an die EG-Mitgliedstaaten weiter. Dasselbe gilt, wenn die Informationen von den zuständigen Behörden vorzulegen sind.
  3. c) In Bereichen, in denen aus Dringlichkeitsgründen eine schnelle Informationsübermittlung erforderlich ist, finden geeignete sektorbezogene Lösungen Anwendung, die den direkten Austausch der Informationen vorsehen.
  4. d) Die Aufgaben der EG-Kommission in Überprüfungs- oder Genehmigungs-, Informations-, Notifikations- oder Konsultations- und ähnlichen Verfahren werden für die EFTA-Staaten nach Maßgabe von Verfahren wahrgenommen, die diese gemeinsam einführen. Die Ziffern 2, 3 und 7 bleiben hiervon unberührt. Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde oder der Ständige Ausschuß tauschen alle Informationen über diese Angelegenheiten aus. Mit Fragen, die sich in diesem Zusammenhang ergeben, kann der Gemeinsame EWR-Ausschuß befaßt werden.
  1. 5. Berichtsverfahren
  1. 6. Veröffentlichung von Informationen
  1. a) Hat ein EG-Mitgliedstaat gemäß dem Rechtsakt, auf den Bezug genommen wird, bestimmte Informationen über Tatsachen, Verfahren oder ähnliches zu veröffentlichen, so veröffentlichen auch die EFTA-Staaten im Rahmen des Abkommens die einschlägigen Informationen in entsprechender Weise.
  2. b) Sind gemäß dem Rechtsakt, auf den Bezug genommen wird, Tatsachen, Verfahren, Berichte oder ähnliches im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen, so werden die entsprechenden Informationen betreffend die EFTA-Staaten in einem besonderen EWR-Abschnitt *1) des Amtsblatts veröffentlicht.
  1. 7. Rechte und Pflichten
  1. 8. Bezugnahmen auf Gebiete
  1. 9. Bezugnahmen auf die Angehörigen der EG-Mitgliedstaaten Enthalten die Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, Bezugnahmen auf die Angehörigen der EG-Mitgliedstaaten, so gelten diese Bezugnahmen im Sinne des Abkommens auch als Bezugnahmen auf die Angehörigen der EFTA-Staaten.
  2. 10. Bezugnahmen auf Sprachen
  1. 11. Inkrafttreten und Durchführung der Rechtsakte
  1. 12. Adressaten der Rechtsakte der Gemeinschaft

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*1) Das Inhaltsverzeichnis des EWR-Abschnitts enthält auch Hinweise darauf, wo die entsprechenden Informationen über die EG und ihre Mitgliedsstaaten zu finden sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007337

Dokumentnummer

NOR12083478

alte Dokumentnummer

N5199440624J

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