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Anlage28 EWR-Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

VEREINBARUNG

ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG VON

EFTA-BEKANNTMACHUNGEN BETREFFEND DAS AUFTRAGSWESEN

Anlage28

KOMMISSION

DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den .....

Generaldirektion

Auswärtige Beziehungen

Der Generaldirektor Herrn Hannes Hafstein

Botschafter

Leiter der EFTA-Delegation

EFTA-Sekretariat

Rue d'Arlon 118

1040 Brüssel

Betr.: Veröffentlichung von EFTA-Bekanntmachungen betreffend das

Auftragswesen

Sehr geehrter Herr Hafstein!

Was die Veröffentlichung von Bekanntmachungen der EFTA-Staaten gemäß Anhang XVI des EWR-Abkommens und insbesondere Nummer 2 Buchstaben a und b im EG-Amtsblatt betrifft, darf ich die erzielte Vereinbarung wie folgt zusammenfassen:

  1. a) Die Bekanntmachungen der EFTA-Staaten sind in mindestens einer der Gemeinschaftssprachen dem Amt für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (EUROFICE) zuzusenden; in der Bekanntmachung ist anzugeben, in welcher EG-Sprache die Bekanntmachung maßgeblich ist;
  2. b) das EUROFICE veröffentlicht die vollständige Fassung der als maßgeblich erklärten Bekanntmachung im Amtsblatt und im „Tenders Electronic Daily“; eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente wird in den übrigen Amtssprachen der Gemeinschaften veröffenlicht (Anm.: richtig: veröffentlicht);
  3. c) die Bekanntmachungen der EFTA-Staaten werden vom EUROFICE in der Reihe S des EG-Amtsblatts zusammen mit anderen Bekanntmachungen der Gemeinschaften und im Rahmen der Fristen veröffentlicht, die in Rechtsakten, auf die in Anhang XVI Bezug genommen wird, festgelegt sind;
  4. d) die EFTA-Staaten tragen dafür Sorge, daß die Bekanntmachungen dem EUROFICE in einer der Amtssprachen der Gemeinschaften so rechtzeitig übermittelt werden, daß die Zeit, die den Lieferanten und Auftragnehmern zur Verfügung steht, um Angebote zu unterbreiten oder ihr Interesse kundzutun, nicht kürzer ist als die in Anhang XVI festgelegten Fristen; dies gilt unter der Voraussetzung, daß das EUROFICE seine Verpflichtung einhalten kann, die Bekanntmachungen in die Amtssprachen der Gemeinschaft zu übersetzen und sie im Amtsblatt und im „Tenders Electronic Daily“ innerhalb eines Zeitraums von zwölf Tagen (in dringenden Fällen fünf Tagen) zu veröffentlichen.
  5. e) die Bekanntmachungen der EFTA-Staaten sind in dem Format der Musterbekanntmachungen im Anhang zu den Rechtsakten, auf die in Anhang XVI Bezug genommen wird, zu übermitteln; jedoch nehmen die EFTA-Staaten im Hinblick auf die Schaffung eines effizienten und zeitgerechten Übersetzungs- und Veröffentlichungssystems zur Kenntnis, daß ihnen empfohlen wird, ähnliche genormte Bekanntmachungen für jeden einzelnen Staat festzulegen, wie sie in der Empfehlung 91/561/EWG vom 24. Oktober 1991 *1) für jeden der zwölf Mitgliedstaaten empfohlen werden;
  6. f) die Verträge, die in den Jahren 1988 und 1989 durch die EG-Kommission über das EUROFICE und die jeweiligen von Schweden, Norwegen, Finnland, der Schweiz und Österreich benannten Stellen unterzeichnet wurden über die Veröffentlichung von EFTA-Lieferverträgen, die dem GATT-Abkommen über Öffentliches Beschaffungswesen entsprechen, laufen mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens aus;
  7. g) die finanziellen Aspekte dieses Veröffentlichungssystems werden durch eine getrennte Vereinbarung geregelt, die für alle übrigen Veröffentlichungen betreffend den EWR festgelegt wird.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir bestätigen würden, daß Sie dem Inhalt dieses Schreibens zustimmen.

Hochachtungsvoll

Horst G. Krenzler

ISLÄNDISCHE MISSION

bei den

EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Rue Archimede 5

1040 Brüssel

Brüssel, den .....

Sehr geehrter Herr .....!

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu

bestätigen, das wie folgt lautet:

(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens)

Ich beehre mich, meine Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens zu

bestätigen.

Hochachtungsvoll

Hannes Hafstein, Botschafter

Leiter der Isländischen Mission

bei den Europäischen Gemeinschaften

Herrn Horst Krenzler

Generaldirektor

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*1) Abl. Nr. L 305 vom 6. 11. 1991 und ABl. Nr. S 217 A-N vom 6. 11. 1991.

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