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Anlage21 EWR-Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1994

ANHANG XXI STATISTIK

Verzeichnis nach Artikel 76

Anlage21

EINLEITUNG

Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie:

SEKTORALE ANPASSUNGEN

  1. 1. Für die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als „Mitgliedstaat(en)" neben den in den EG-Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, gemeinten Ländern auch Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden.
  2. 2. Bezugnahmen auf die „Systematik der Zweige des produzierenden Gewerbes in den Europäischen Gemeinschaften (NICE)" sowie auf die „Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE)" sind, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, als Bezugnahmen auf die „Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1)" zu verstehen, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, sowie gemäß den für dieses Abkommen vorgenommen Änderungen. Die aufgeführten Kennzahlen sind als die entsprechend umgewandelten Kennzahlen der NACE Rev. 1 zu verstehen.
  3. 3. Bestimmungen darüber, wer die Kosten für die Durchführung von Erhebungen und ähnliche Kosten zu tragen hat, sind für die Zwecke dieses Abkommens nicht von Belang.

RECHTSAKTE BEZÜGLICH:

WIRTSCHAFTSSTATISTIK

  1. 1. 364 L 0475: Richtlinie 64/475/EWG des Rates vom 30. Juli 1964 zur Durchführung koordinierter jährlicher Erhebungen über Investitionen im produzierenden Gewerbe (ABl. Nr. 131 vom 13. 8. 1964, S. 2193/64), geändert durch:
  1. a) Der Anhang ist nicht von Belang.
  2. b) (Anm.: aufgehoben durch Anhang Z XVI, BGBl. Nr. 910/1993)
  3. c) Die EFTA-Staaten führen die erste Erhebung nach dieser Richtlinie bis spätestens 1995 durch.
  4. d) Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden liefern die nach dieser Richtlinie geforderten Daten mindestens bis zur dreistelligen Ebene, wenn möglich bis zur vierstelligen Ebene der NACE Rev. 1.
  5. e) Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden liefern über die zuständigen nationalen Statistikbehörden – unter gebührender Beachtung der Bestimmungen der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, geändert für das vorliegende Abkommen – Informationen über Unternehmen, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, unter der Kennzahl 27.10 eingeordnet sind. Diese Informationen entsprechen denjenigen, die mit Fragebogen 2.60 und 2.61 des Anhangs der Entscheidung 3302/81/EGKS der Kommission vom 18. November 1981 über die Auskunfterteilung der Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie betreffend ihre Investitionen (ABl. Nr. L 333 vom 20. 11. 1981 S. 35) angefordert werden.
  1. 2. 372 L 0211: Richtlinie 72/211/EWG des Rates vom 30. Mai 1972 zur Durchführung koordinierter Konjunkturstatistiken in der Industrie und im warenproduzierenden Handwerk (ABl. Nr. L 128 vom 3. 6. 1972, S. 28), geändert durch:
  1. a) In Artikel 3 Absatz 1 entfällt Nummer 5 „die Zahl der abhängig beschäftigten Personen, darunter die der Arbeiter".
  2. b) Island und Liechtenstein sind von der Erfassung der nach dieser Richtlinie geforderten Daten ausgenommen.
  3. c) (Anm.: aufgehoben durch Anhang Z XVI, BGBl. Nr. 910/1993)
  4. d) Finnland erfaßt die nach dieser Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1997. Monatliche Daten über den Index der industriellen Produktion sind jedoch spätestens ab 1995 zu liefern.
  5. e) Österreich, Norwegen und Schweden erfassen die nach dieser Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995. 3. 372 L 0221: Richtlinie 72/221/EWG des Rates vom 6. Juni 1972

    zur Durchführung koordinierter jährlicher Erhebungen über die Tätigkeit der Industrie (ABl. Nr. L 133 vom 10. 6. 1972, S. 57), geändert durch:

  1. a) In Artikel 3 gilt der Verweis auf „NACE" als Verweis auf „NACE, Ausgabe 1970".
  2. b) (Anm.: aufgehoben durch Anhang Z XVI, BGBl. Nr. 910/1993)
  3. c) Die EFTA-Staaten erfassen die nach der Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995.
  4. d) Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden liefern die nach den Artikeln 2 und 5 der Richtlinie geforderten Daten mindestens bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 1.
  5. e) Liechtenstein ist von der Lieferung der Daten über die Einheit der Wirtschaftstätigkeit und die örtliche Einheit für alle Variablen außer Umsatz und Beschäftigung ausgenommen.
  6. f) Die EFTA-Staaten sind von der Lieferung von Daten über die Variablen der Kennziffern 1.21, 1.21.1, 1.22 und 1.22.1 des Anhangs ausgenommen.
  1. 4. 378 L 0166: Richtlinie 78/166/EWG des Rates vom 13. Februar 1978 zur Durchführung koordinierter Konjunkturstatistiken im Baugewerbe (ABl. Nr. L 52 vom 23. 1. 1978, S. 17), geändert durch:
  1. a) In Artikel 2 Absatz 2 gilt der Verweis auf „Teil I der NACE" als Verweis auf „Teil I der NACE, Ausgabe 1970". In Absatz 3 gilt der Verweis auf „NACE" als Verweis auf „NACE Rev. 1".
  2. b) Die Daten nach Artikel 3 Buchstabe a sind mindestens vierteljährlich einzuholen.
  3. c) In Artikel 4 Absatz 1 werden die Worte „den vorhergehenden Monat oder" gestrichen.
  4. d) Island und Liechtenstein sind von der Lieferung der nach der Richtlinie geforderten Daten ausgenommen.
  5. e) Österreich, Finnland, Norwegen, Schweden erfassen die nach der Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995.
  1. 4a. 391 R 3924: Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern (ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1991, S. 1)

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

  1. a) Artikel 3 Absatz 3 gilt nicht für Finnland, Island, Norwegen und Schweden.
  2. b) In Artikel 3 gilt der Verweis auf „jede Klasse nach NACE Rev. 1" für die EFTA-Staaten als Verweis auf „jede Gruppe zusammengefaßter Güterpositionen nach NACE Rev. 1".
  3. c) Artikel 5 Absatz 2 gilt nicht für die EFTA-Staaten, in denen die Unternehmen nach nationalem Recht zur Erteilung statistischer Auskünfte verpflichtet sind.
  4. d) Die EFTA-Staaten sind von dem Erfordernis der Erfassung der monatlichen Daten ausgenommen.
  5. e) Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden führen die nach dieser Verordnung geforderte Erhebung spätestens ab 1995 durch. Finnland, Island, Norwegen und Schweden brauchen jedoch vor 1997 die Güter der PRODCOM-Liste nicht bis zur Ebene der 7. und 8. Stelle der Kombinierten Nomenklatur im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3367/87 des Rates vom 9. November 1987 über die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur auf die Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 321 vom 11. 11. 1987, S. 3) aufzuschlüsseln.
  6. f) Für die Unternehmen, die unter der Kennzahl 27.10 der NACE Rev. 1 eingeordnet sind, liefern die EFTA-Staaten ungeachtet der in Artikel 3 genannten Schwelle die Daten gemäß dem nachstehenden Verzeichnis. Ab 1995 sind die Daten vierteljährlich spätestens sechs Wochen nach dem Ende des Bezugsquartals zu liefern.

POSITION WARENBEZEICHNUNG

1. ERZEUGUNG

1.1 Roheisen

1.2 Rohstahl

1.2.1 Rohblöcke

1.2.2 Stranggußerzeugnisse

1.2.3 Flüssigstahl für Stahlguß

1.2.4 Reinsauerstoffstahl

1.2.5 Elektrostahl

1.2.6 anderer Stahl

1.3 Edelstähle

1.4 Gesamtproduktion Walzstahlfertigerzeugnisse

1.4.1 Gleisbaumaterial

1.4.2 schwerer Formstahl

1.4.3 Walzdraht in Rollen

1.4.4 Betonstahl

1.4.5 anderer Stabstahl

1.4.6 Universalstahl

1.4.7 warmgewalzter Bandstahl und warmgewalzte

Röhrenstreifen

1.4.8 warmgewalzte Bleche

> = 4,75 mm

> = 3 mm, < 4,75 mm

< 3 mm

1.4.9 warmgewalzte Coils (Fertigerzeugnisse)

1.4.10 warmgewalzte Bleche

< 3 mm

> = 3 mm

1.4.11 Röhrenhalbzeuge

1.5 Erzeugung von Enderzeugnissen

1.5.1 Weißblech, andere verzinnte Bleche, verzinnte

Bänder, ECCS (elektrolytisch mit Chrom oder

Chromoxid beschichteter Stahl)

1.5.2 Schwarzblech als solches

1.5.3 verzinkte Bleche, Ternblech, andere beschichtete

Bleche

1.5.4 Elektrobleche

1.6 Erzeugung und Be- oder Verarbeitung von

Warmbreitband

1.6.1 Warmbreitbandstraßen

1.6.2 Coils

2. VERBRAUCH

2.1 Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie

3. NEUE AUFTRÄGE UND LIEFERUNGEN

3.1 Lieferungen gewöhnlicher Stähle, aufgeschlüsselt

nach:

Inlandsmarkt, übrige EFTA-Staaten,

EG-Mitgliedstaaten, Drittländer (weder EFTA noch

EG)

3.2 Lieferungen von Edelstählen aufgeschlüsselt nach:

Inlandsmarkt, übrige EFTA-Staaten,

EG-Mitgliedstaaten, Drittländer (weder EFTA noch

EG)

3.3 Neue Aufträge für gewöhnliche Stähle,

aufgeschlüsselt nach:

Inlandsmarkt, übrige EFTA-Staaten,

EG-Mitgliedstaaten, Drittländer (weder EFTA noch

EG)

4. EINGEHENDER STAHL ZUM WIEDERAUSWALZEN

4.1 Rohblöcke

4.2 Halbzeug

4.3 Coils, aufgeschlüsselt nach:

Inlandsmarkt, übrige EFTA-Staaten,

EG-Mitgliedstaaten, Drittländer (weder EFTA noch

EG)

5. LAGERBESTÄNDE STAHLERZEUGNISSE BEI ERZEUGERN UND

LAGERHALTERN

5.1 Rohblöcke

5.2 Halbzeug und Coils

5.3 Fertigerzeugnisse

  1. 4b. 393 R 2186: Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke (ABl. Nr. L 196 vom 5. 8. 1993, S. 1)

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

  1. a) Nummer 1 Buchstabe k des Anhangs II der Verordnung gilt nicht für die EFTA-Staaten.
  2. b) Österreich kommt dieser Verordnung spätestens am 1. Januar 1997 nach.

VERKEHRSSTATISTIK

  1. 5. 378 L 0546: Richtlinie 78/546/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Erfassung des Güterkraftverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik (ABl. Nr. L 168 vom 26. 6. 1978, S. 29), geändert durch:
  1. a) (Anm.: aufgehoben durch Anhang Z XVI, BGBl. Nr. 910/1993)
  2. b) In Anhang II werden nach dem Vereinigten Königreich folgende Angaben angefügt:

    „Österreich

    Burgenland

    Kärnten

    Niederösterreich

    Oberösterreich

    Salzburg

    Steiermark

    Tirol

    Vorarlberg

    Wien

    Finnland

    Suomi/Finland

    Island

    Island

    Norwegen

    Norge/Noreg

    Schweden

    Sverige

    Liechtenstein

    Liechtenstein"

  1. c) Anhang III wird durch das folgende Länderverzeichnis ersetzt:

    „Verzeichnis der Länder

    Belgien

    Dänemark

    Frankreich

    Deutschland

    Griechenland

    Irland

    Italien

    Luxemburg

    Niederlande

    Portugal

    Spanien

    Vereinigtes Königreich

Österreich

Finnland

Island

Norwegen

Schweden

Liechtenstein

Schweiz

Bulgarien

Tschechoslowakei

Ungarn

Polen

Rumänien

Türkei

UdSSR

Jugoslawien

Sonstige europäische Länder

Länder Nordafrikas

Länder des Nahen und Mittleren Ostens

Sonstige Länder"

  1. d) In den Tabellen B, C2 und C4 des Anhangs IV ist der Ausdruck „Mitgliedstaaten" durch „EWR-Staaten" zu ersetzen.
  2. e) In den Tabellen C1, C2, C3, C5 und C6 des Anhangs IV ist der Ausdruck „EUR" durch „EWR" zu ersetzen.
  3. f) In Tabelle C 2 des Anhangs IV muß die letzte Länderkennziffer unter „Empfang aus" und „Versand nach" 18 lauten.
  4. g) Österreich, Finnland, Liechtenstein, Norwegen, Schweden erfassen die nach der Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995. Island erfaßt die Daten spätestens ab 1998.
  5. h) (Anm.: aufgehoben durch Anhang Z XVI, BGBl. Nr. 910/1993)
  6. i) Island erfaßt die nach der Richtlinie geforderten Daten über den innerstaatlichen Verkehr mindestens alle drei Jahre.
  1. 6. 380 L 1119: Richtlinie 80/1119/EWG des Rates vom 17. November 1980 über die statistische Erfassung des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen (ABl. Nr. L 339 vom 15. 12. 1980, S. 30), geändert durch:
  1. a) In Anhang II werden nach dem Vereinigten Königreich folgende Angaben angefügt:

    „Österreich

    Burgenland

    Kärnten

    Niederösterreich

    Oberösterreich

    Salzburg

    Steiermark

    Tirol

    Vorarlberg

    Wien

    Finnland

    Suomi/Finland

    Island

    Island

    Norwegen

    Norge/Noreg

    Schweden

    Sverige"

  1. b) Anhang III wird wie folgt geändert:

    Zwischen der Überschrift „VERZEICHNIS DER ..." und Ziffer I wird der Zusatz eingefügt:

    „A. EWR-Länder"

    Ziffern II – VII werden durch folgende Eintragungen ersetzt:

    „II. EFTA-EWR-Länder

  1. 13. Österreich
  2. 14. Finnland
  3. 15. Island
  4. 16. Norwegen
  5. 17. Schweden

    B. Nicht-EWR-Länder

    III. Europäische Nicht-EWR-Länder

  1. 18. Schweiz
  2. 19. UdSSR
  3. 20. Polen
  4. 21. Tschechoslowakei
  5. 22. Ungarn
  6. 23. Rumänien
  7. 24. Bulgarien
  8. 25. Jugoslawien
  9. 26. Türkei
  10. 27. Sonstige europäische Nicht-EWR-Länder

    IV. 28. Vereinigte Staaten von Amerika

    V. 29. Sonstige Länder"

  1. c) In Anhang IV Tabellen 1a und 1b wird der Ausdruck „darunter: EWG" ersetzt durch „darunter: EWR".
  2. d) In Anhang IV Tabellen 7a, 7b, 8a und 8b werden die Spalten mit den Überschriften „Staatshandelsländer" und „Sonstige Länder" ausgetauscht; die Überschrift „Sonstige Länder" wird ersetzt durch „EFTA-EWR-Länder"; die Überschrift „Staatshandelsländer" wird ersetzt durch „Sonstige Länder".
  3. e) In Anhang IV Tabellen 10a und 10b werden die in der Spalte „Staatszugehörigkeit des Schiffes" aufgeführten Länder durch das „Verzeichnis der Länder und Ländergruppen" des geänderten Anhangs III ersetzt. Der Ausdruck „darunter:

    EWG" wird ersetzt durch „darunter: EWR".

  1. f) Die EFTA-Länder führen die in der Richtlinie vorgesehenen Erhebungen spätestens ab 1995 durch.
  1. 7. 380 L 1177: Richtlinie 80/1177/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 über die statistische Erfassung des Eisenbahngüterverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik (ABl. Nr. L 350 vom 23. 12. 1980, S. 23), geändert durch:
  1. a) Folgender Zusatz wird an Artikel 1 Ziffer 2 Buchstabe a

    angefügt:

„ÖBB: Österreichische Bundesbahnen

VR: Valtionrautatiet/Statsjärnvägarna

NSB: Norgens Statsbaner

SJ: Statens Järnvägar"

  1. b) In Anhang II werden nach dem Vereinigten Königreich folgende

    Länder angefügt:

    „Österreich

    Österreich

    Finnland

    Suomi/Finland

    Island

    Island

    Norwegen

    Norge/Noreg

    Schweden

    Sverige

  1. c) Anhang III wird wie folgt geändert:

    Zwischen der Überschrift „VERZEICHNIS DER ..." und Buchstabe a wird der Zusatz eingefügt:

    „A. EWR-Länder"

    Buchstabe b wird durch folgende Eintragung ersetzt:

  1. „b) EFTA-EWR-Länder
  1. 13. Österreich
  2. 14. Finnland
  3. 15. Norwegen
  4. 16. Schweden

    B. Nicht-EWR-Länder

  1. 17. Schweiz
  2. 18. UdSSR
  3. 19. Polen
  4. 20. Tschechoslowakei
  5. 21. Ungarn
  6. 22. Rumänien
  7. 23. Bulgarien
  8. 24. Jugoslawien
  9. 25. Türkei
  10. 26. Länder des Nahen und Mittleren Ostens
  11. 27. Sonstige Länder"
  1. d) Die EFTA-Länder erfassen die nach der Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995.
  1. 7a. 393 D 0704: Entscheidung 93/704/EG des Rates vom 30. November 1993 über die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Datenbank über Straßenverkehrsunfälle (ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1993, S. 63)

    Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

  1. a) Für die EFTA-Staaten erfolgt die erstmalige Übermittlung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Daten vor dem 31. März 1995 und betrifft die Jahre 1991, 1992 und 1993; in der Folge werden diese Daten spätestens neun Monate nach Ablauf des jeweiligen Bezugsjahres übermittelt.
  2. b) Die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 in der für die Zwecke dieses Abkommens angepaßten Fassung gilt für die EFTA-Staaten auch für die in Artikel 2 Absatz 3 genannten Daten.

STATISTIKEN DES AUSSENHANDELS UND DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELS

  1. 8. 375 R 1736: Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 des Rates vom 24. Juni 1975 über die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 183 vom 14. 7. 1975, S. 3), geändert durch:
  1. a) In Artikel 2 Absatz 2 erhalten Buchstaben a und b folgende Fassung:
  1. „a) in die Zollager eingehen oder sie verlassen, mit Ausnahme der im Anhang A genannten Zollager;
  2. b) in die im Anhang A genannten Freizonen eingehen oder sie verlassen."
  1. b) Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Das statistische Erhebungsgebiet des EWR umfaßt grundsätzlich die Zollgebiete der Vertragsparteien. Die Vertragsparteien bestimmen ihre jeweiligen statistischen Erhebungsgebiete.

(2) Das statistische Erhebungsgebiet der Gemeinschaft umfaßt das Zollgebiet der Gemeinschaft, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 2151/84 des Rates vom 23. Juli 1984 betreffend das Zollgebiet der Gemeinschaft, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4151/88 , festgelegt ist.

(3) Das statistische Erhebungsgebiet der EFTA-Staaten umfaßt deren Zollgebiet. Das statistische Erhebungsgebiet Norwegens schließt jedoch den Archipel Svalbard und die Insel Jan Mayen ein."

  1. c) Für die in Artikel 5 Absätze 1 und 3 vorgeschriebene Benennung der Ware ist eine wenigstens sechsstellige Schlüsselnummer zu verwenden.
  2. d) In Artikel 7 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

    „Unbeschadet von Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 müssen die statistischen Anmeldungen der einzelnen KN-Unterpositionen die folgenden Angaben in wenigstens sechsstelliger Form enthalten:"

  1. e) An Artikel 9 wird der folgende Absatz angefügt:

„(3) Für die EFTA-Staaten gilt als "Ursprungsland" das Herkunftsland der Waren gemäß den nationalen Ursprungsregeln."

  1. f) In Artikel 17 Absatz 1 gilt der Verweis auf die „Verordnung (EWG) Nr. 808/68 des Rates vom ... zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1028/75 " als Verweis auf die „Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (ABl. Nr. L 134 vom 31.05.1980, S. 1)".
  2. g) Artikel 34 erhält folgende Fassung:

    „Die in Artikel 22 Absatz 1 genannten Angaben werden für alle KN-Unterpositionen in der derzeit gültigen Fassung der ersten sechs Stellen der Kombinierten Nomenklatur erfaßt.

  1. h) (Anm.: aufgehoben durch Anhang Z XVI, BGBl. Nr. 910/1993)
  2. i) Die EFTA-Staaten erfassen die nach dieser Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1995. 9. 377 R 0546: Verordnung (EWG) Nr. 546/77 der Kommission vom 16. März 1977 über die statistischen Verfahren im Außenhandel der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 70 vom 17. 3. 1977, S. 13), geändert durch:
  1. a) An Artikel 1 werden folgende Angaben angefügt:

    „Österreich: – Aktiver Veredelungsverkehr;

Finnland: - Vientietumenettely/Exportförmansförfarandet;

Island: - Vinnsla innanlands fyrir erledan athila;

Norwegen: - Foredling innenlandsk (aktiv);

Schweden: - Industrirestitution."

b) An Artikel 2 werden folgende Angaben angefügt:

„Österreich: - Passiver Veredelungsverkehr;

Finnland: - Tullinalennusmenettely/

Tullnedsättningsförfarandet;

Island: - Vinnsla erlendis fyrir innlendan athila;

Norwegen: - Foredling utenlands (passiv);

Schweden: - Aterinförsel efter annan bearbetning än

reparation."

  1. 10. 379 R 0518: Verordnung (EWG) Nr. 518/79 der Kommission vom 19. März 1979 über die Erfassung der Ausfuhr vollständiger Fabrikationsanlagen in der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 69 vom 20. 3. 1979, S. 10), geändert durch:
  1. 11. 380 R 3345: Verordnung (EWG) Nr. 3345/80 der Kommission vom 23. Dezember 1980 über die Erfassung des Versendungslandes in der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 351 vom 24. 12. 1980, S. 12).
  2. 12. 383 R 0200: Verordnung (EWG) Nr. 200/83 des Rates vom 24. Januar 1983 über die Anpassung der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft an die Richtlinien zur Harmonisierung der Verfahren für die Ausfuhr von Waren und für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (ABl. Nr. L 26 vom 28. 1. 1983, S. 1).
  3. 13. 387 R 3367: Verordnung (EWG) Nr. 3367/87 des Rates vom 9. November 1987 über die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur auf die Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 über die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 321 vom 11. 11. 1987, S. 3).

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

  1. a) Die Kombinierte Nomenklatur (KN) wird wenigstens bis zur sechsstelligen Ebene angewendet.
  2. b) In Artikel 1 Absatz 2 findet der letzte Satz keine Anwendung.
  1. 14. 387 R 3522: Verordnung (EWG) Nr. 3522/87 der Kommission vom 24. November 1987 über die Erfassung des Verkehrszweigs in der Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 335 vom 25. 11. 1987, S. 10).
  2. 15. 387 R 3678: Verordnung (EWG) Nr. 3678/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 über die statistischen Verfahren des Außenhandels der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 346 vom 10. 12. 1987, S. 12).

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit

    folgenden Anpassungen:

    Artikel 3 findet keine Anwendung.

  1. 16. 388 R 0455: Verordnung (EWG) Nr. 455/88 der Kommission vom 18. Februar 1988 über die statistische Schwelle in der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1988, S. 19).

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

    An Artikel 2 werden folgende Angaben angefügt:

„Österreich: AS 11 500

Finnland: FMk 4 000

Island: IKr 60 000

Norwegen: NKr 6 300

Schweden: SKr 6 000"

STATISTISCHE GEHEIMHALTUNG

  1. 17. 390 R 1588: Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1990, S. 1).

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

  1. a) An Artikel 2 wird die folgende Nummer angefügt:
  1. „11. Personal des Büros des EFTA-Beraters für Statistik: in den Räumlichkeiten des SAEG tätiges Personal des EFTA Sekretariats."
  1. b) In Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 wird der Ausdruck „SAEG" durch „SAEG und des Büros des EFTA-Beraters für Statistik" ersetzt.
  2. c) An Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Die über das Büro des EFTA-Beraters für Statistik an das SAEG übermittelten vertraulichen statistischen Daten sind auch dem Personal dieses Büros zugänglich."

  1. d) In Artikel 6 schließt der Ausdruck „SAEG" im Sinne dieses Abkommens das Büro des EFTA-Beraters für Statistik ein.

BEVÖLKERUNGS- UND SOZIALSTATISTIK

  1. 18. 376 R 0311: Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates vom 9. Februar 1976 über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. Nr. L 39 vom 14. 2. 1976, S. 1).

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

  1. a) Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden sind nicht an die in Artikel 1 festgelegte regionale Gliederung gebunden.
  2. b) Die EFTA-Staaten erfassen die nach dieser Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1995.
  1. 18a. 391 R 3711: Verordnung (EWG) Nr. 3711/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Durchführung einer jährlichen Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 351 vom 20. 12. 1991, S. 1)

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

  1. a) Den EFTA-Staaten ist es gestattet, die nach dieser Verordnung geforderte Erhebung bei einer Stichprobe von Einzelpersonen anstatt bei einer Stichprobe von Haushalten durchzuführen. Die EFTA-Staaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, liefern jedoch Angaben über die anderen Mitglieder des Haushaltes, in dem die betreffende Einzelperson lebt, die mindestens die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Merkmale umfassen.
  2. b) Die EFTA-Staaten sorgen dafür, daß durch die Gestaltung des Stichprobenplans für die Erhebung sichergestellt ist, daß die in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Obergrenze für den relativen Standardfehler zumindest auf nationaler Ebene eingehalten wird.
  3. c) Den EFTA-Staaten ist es gestattet, einen Teil der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Angaben über Einzelpersonen auf der Grundlage von Registerdaten zu liefern, sofern diese Daten den grundlegenden Definitionen entsprechen und die Ergebnisse hinsichtlich Präzision und Qualität mindestens gleichwertig sind.
  4. d) Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 gilt nicht für die EFTA-Staaten.
  5. e) Die EFTA-Staaten führen die nach dieser Verordnung geforderte Erhebung spätestens ab 1995 durch.

VOLKSWIRTSCHAFTLICHE GESAMTRECHNUNGEN – BIP

  1. 19. 389 L 0130: Richtlinie 89/130/EWG , Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (ABl. Nr. L 49 vom 21. 2. 1989, S. 26), geändert durch:
  1. a) Liechtenstein ist von der Lieferung der nach dieser Richtlinie geforderten Daten ausgenommen.
  2. b) Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden liefern die nach dieser Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995.

NOMENKLATUREN

  1. 20. 390 R 3037: Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. Nr. L 293 vom 24. 10. 1990, S. 1), geändert durch:
  1. 20a. 393 R 0696: Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 76 vom 30. 3. 1993, S. 1).

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

  1. a) Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden verwenden die in Artikel 1 der Verordnung genannten Definitionen für Statistiken, die sich auf die Zeit nach dem 1. Januar 1995 beziehen.
  2. b) Die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Übergangszeit beginnt für Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden am 1. Januar 1995 und endet am 31. Dezember 1996.
  3. c) Der Aufzählung in Abschnitt II Buchstabe B Nummer 2 des Anhangs werden folgende Worte angefügt:

    „Gemeinde" in Österreich, „kunta/kommun" in Finnland, „sveitarfelag" in Island, „kommune" in Norwegen, „primärkommun" in Schweden."

  1. 20b. 393 R 3696: Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates vom 29. Oktober 1993 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. Nr. L 342 vom 31. 12. 1993, S. 1)

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

    Für die EFTA-Staaten endet die in Artikel 8 genannte Übergangszeit am 31. Dezember 1996.

LANDWIRTSCHAFTSSTATISTIK

  1. 21. 372 L 0280: Richtlinie 72/280/EWG des Rates vom 31. Juli 1972 betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (ABl. Nr. L 179 vom 7. 8. 1972, S. 2), geändert durch:
  1. a) Artikel 1 Absatz 2 findet keine Anwendung.
  2. b) Die Gebietseinteilung in Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a wird durch folgende Eintragungen ergänzt:

„Österreich Bundesländer

Finnland -

Island -

Norwegen -

Schweden -"

  1. c) Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden erfassen die nach dieser Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995.
  2. d) Liechtenstein ist von der Lieferung der nach dieser Richtlinie geforderten statistischen Daten ausgenommen.
  3. e) Finnland, Island, Norwegen, Schweden sind von der Lieferung der nach Artikel 4 Nummer 1 dieser Richtlinie geforderten wöchentlichen Daten ausgenommen.
  4. f) Finnland, Island, Norwegen, Schweden sind von der Lieferung von Daten über den Eigenverbrauch von Milch ausgenommen.
  1. 22. 372 D 0356: Entscheidung 72/356/EWG der Kommission vom 19. Oktober 1972 über Durchführungsbestimmungen bezüglich der statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (ABl. Nr. L 246 vom 30. 10. 1972, S. 1), geändert durch:
  1. a) Die Gebietseinteilung in Anhang II Tabelle 4 Fußnote 1 wird durch folgende Eintragungen ergänzt:

„Österreich Bundesländer

Finnland ein Gebiet,

Island ein Gebiet,

Norwegen ein Gebiet,

Schweden ein Gebiet"

  1. b) In Anhang II Tabelle 5 Teil B wird bei der Position 1a „Eigenverbrauch" eine neue Fußnote eingefügt:
  1. „1) Ausgenommen für Finnland, Island, Norwegen, Schweden."

    Die beiden anderen Fußnoten werden entsprechend umnumeriert.

  1. 23. 388 R 0571: Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Zeitraum 1988 bis 1997 (ABl. Nr. L 56 vom 2. 3. 1988, S. 1), geändert durch:
  1. a) In Artikel 4 findet der Text ab den Worten „soweit sie örtlich von Bedeutung sind," bis zum Ende des Artikels keine Anwendung.
  2. b) In Artikel 6 Buchstabe b werden die Worte „Standarddeckungsbeitrag im Sinne der Entscheidung 85/377/EWG" ersetzt durch:

    „Standarddeckungsbeitrag – im Sinne der Entscheidung 85/377/EWG oder zum Wert der gesamten landwirtschaftlichen Erzeugung"

  1. c) In Artikel 8 Absatz 2 wird der Verweis auf die „Entscheidung 83/461/EWG der Kommission, geändert durch die Entscheidungen 85/622/EWG und 85/643/EWG" durch einen Verweis auf die „Entscheidung 89/651/EWG" ersetzt. Die neue Fußnote lautet: „ABl. Nr. L 391 vom 30. 12. 1989,

    S. 1".

  1. d) Artikel 10, 12 und 13 sowie Anhang II finden keine Anwendung.
  2. e) In Anhang I werden zur Kennzeichnung der folgenden Variablen als fakultativ für die bezeichneten Länder entsprechende

    Fußnoten angefügt:

„B. 02: Fakultativ für Island.

C. 03: Fakultativ für Island.

E.: Fakultativ für Österreich,

Finnland, Island, Norwegen,

Schweden.

G. 0.5: Fakultativ für Finnland.

I. 01: Fakultativ für Norwegen.

I. 01 a): Fakultativ für Norwegen.

I. 01 b): Fakultativ für Norwegen.

I. 01 c): Fakultativ für Norwegen.

I. 01 d): Fakultativ für Norwegen.

I. 02: Fakultativ für Norwegen.

I. 03: Fakultativ für Österreich, Finnland

und Schweden.

I. 03 a: Fakultativ für Österreich, Finnland

und Schweden.

I. 07: Fakultativ für Island.

J. 03: Untergliederung nach männlichen und

weiblichen Tieren fakultativ für

Island.

J. 04: Untergliederung nach männlichen und

weiblichen Tieren fakultativ für

Island.

J. 09 a: Fakultativ für Finnland.

J. 09 b: Fakultativ für Finnland.

J. 11: Untergliederung nach Ferkeln,

Zuchtsauen und anderen Schweinen

fakultativ für Island.

J. 12: Untergliederung nach Ferkeln,

Zuchtsauen und anderen Schweinen

fakultativ für Island.

J. 13: Untergliederung nach Ferkeln,

Zuchtsauen und anderen Schweinen

fakultativ für Island.

J. 17: Fakultativ für Österreich.

K: Fakultativ für Island und Schweden.

L: Finnland, Island und Schweden

dürfen die Variablen der Tabelle

auf einer höheren Aggregationsebene

liefern.

L 10: Fakultativ für Österreich."

Fußnote 3 zu Punkt I.07 b) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates in der geänderten Fassung lautet:

„Fakultativ für Dänemark und Schweden".

„Fußnot (Anm.: richtig: Fußnote) 4 zu Punkt I.07 b) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates in der geänderten Fassung lautet:

„Fakultativ, außer für Dänemark und Schweden.

  1. f) (Anm.: aufgehoben durch Anhang Z XVI, BGBl. Nr. 910/1993)
  2. g) Die in den Artikeln 4 und 8 sowie im Anhang I der Verordnung festgelegte geographische Gliederung der Daten gilt nicht für Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden. Diese Staaten stellen jedoch sicher, daß durch die Stichprobengröße eine repräsentative Gliederung der Daten, ausgenommen die regionalen Daten, gewonnen wird.
  3. h) Die in den Artikeln 6, 7, 8, 9 und im Anhang I der Verordnung genannte Typologie gilt nicht für Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden. Diese Staaten liefern jedoch die nötigen Zusatzinformationen, die eine Neuklassifizierung entsprechend dieser Typologie erlauben.
  4. i) Die EFTA-Staaten sind von der Verpflichtung befreit, die in Artikel 3 Buchstabe c festgelegten Erhebungen durchzuführen.
  5. j) Die EFTA-Staaten erfassen die nach der Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1995. 24. 390 R 0837: Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom 26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über die Getreideerzeugung (ABl. Nr. L 88 vom 3. 8. 1990, S. 1).

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

  1. a) In Artikel 8 Absatz 4 entfallen die Worte „zweimal jährlich".
  2. b) In Anhang III wird nach dem Vereinigten Königreich folgender Zusatz angefügt:

„Österreich Bundesländer

Finnland -

Island -

Norwegen -

Schweden -"

  1. c) Liechtenstein ist von der Lieferung der nach der Verordnung geforderten Daten ausgenommen.
  2. d) Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden liefern die nach der Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1995.

FISCHEREISTATISTIK

  1. 25. 391 R 1382: Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates vom 21. Mai 1991 betreffend die Übermittlung von Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 133 vom 28. 5. 1991, S. 1), geändert durch:
  1. a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 566/1994)
  2. b) Die EFTA-Staaten liefern die nach der Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1993. Der in Artikel 5 Absatz 1 genannte Bericht und, erforderlichenfalls, der in Artikel 5 Absatz 6 genannte Antrag auf Ausklammerung von kleinen Häfen sind im Laufe des Jahres 1995 vorzulegen.
  1. 25a. 391 R 3880: Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1991, S. 1)

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

  1. a) Den EFTA-Staaten ist es gestattet, ungeachtet der im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Gemeinschaft angenommenen Bestimmung Stichprobenverfahren nach Maßgabe des Artikels 3 Satz 1 anzuwenden.
  2. b) Die EFTA-Staaten erfassen die nach der Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1995. Der in Artikel 6 Absatz 1 genannte Bericht ist von den EFTA-Staaten spätestens Ende 1995 zu übermitteln."
  1. 25b. 393 R 2018 Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates vom 30. Juni 1993 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. Nr. L 186 vom 28. 7. 1993, S. 1)

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

  1. a) Den EFTA-Staaten ist es gestattet, ungeachtet der im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Gemeinschaft angenommenen Bestimmung Stichprobenverfahren nach Maßgabe des Artikels 3 Satz 1 anzuwenden.
  2. b) Die EFTA-Staaten erfassen die nach der Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1995. Der in Artikel 7 Absatz 1 genannte Bericht ist von den EFTA-Staaten spätestens Ende 1995 zu übermitteln.

ENERGIESTATISTIK

  1. 26. 390 L 0377: Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (ABl. Nr. L 185 vom 17.7.1990, S. 16)

    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

  1. a) An Artikel 2 Absätze 1 und 3 wird jeweils folgender Zusatz angefügt:

    „Die Daten für Österreich, Finnland, Norwegen, Schweden werden dem SAEG über die zuständigen nationalen Behörden übermittelt."

  1. b) Ungeachtet der Artikel 4 und 5 gilt für die Behandlung der aus Österreich, Finnland, Norwegen, Schweden stammenden vertraulichen Daten ausschließlich die an das vorliegende Abkommen angepaßte Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften.
  2. c) Island und Liechtenstein sind von der Lieferung der in der Richtlinie vorgesehenen Informationen ausgenommen.
  3. d) Österreich, Finnland, Norwegen, Schweden liefern die in der Richtlinie vorgesehenen Informationen spätestens ab 1995. Sie geben dem SAEG bis zum 1. Januar 1993 bekannt, in welchen Orten und Gebieten die Preise gemäß Anhang I Nummer 11 und Anhang II Nummern 2 und 13 registriert werden.

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*1) Die Spalte ist auszufüllen von EFTA-Staaten und denjenigen

EG-Mitgliedstaaten, in denen EFTA-Schiffe registriert sind.

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