vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage17 EWR-Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1994

ANHANG XVII GEISTIGES EIGENTUM

Verzeichnis nach Artikel 65 Absatz 2

Anlage17

EINLEITUNG

Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie

RECHTSAKTE,

AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

  1. 1. 387 L 0054: Richtlinie 87/54/EWG des Rates über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1987, S. 36).

    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

  1. a) In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c wird der Verweis auf Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe b EWG-Vertrag durch den Verweis auf Artikel 123 des EWR Abkommens ersetzt.
  2. b) Artikel 3 Absätze 6 bis 8 finden keine Anwendung.
  3. c) Artikel 5 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „Das ausschließliche Recht zur Zustimmung oder zum Verbot der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Handlungen erstreckt sich nicht auf Handlungen, welche vorgenommen werden, wenn die Topographie oder das Halbleitererzeugnis von dem zur Erteilung der Zustimmung für das Inverkehrbringen Berechtigten selbst oder mit seiner Zustimmung in einem Vertragsstaat in Verkehr gebracht worden ist".
  1. 2. 390 D 0510: Erste Entscheidung 90/510/EWG des Rates zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus bestimmten Ländern oder Gebieten (ABl. Nr. L 285 vom 17. 10. 1990, S. 29), geändert durch:
  1. a) Im Anhang werden die Verweise auf Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden gestrichen.
  2. b) Zusätzlich gilt folgende Bestimmung:

    Gewährt ein im Anhang aufgeführtes Land oder Gebiet den Angehörigen eines Vertragsstaates nicht den in der Entscheidung vorgesehenen gleichen Schutz, so bemühen sich die Vertragsparteien nach Kräften darum sicherzustellen, daß das fragliche Land oder Gebiet der betreffenden Vertragspartei diesen Schutz spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens gewährt.

  1. 3. a) 390 D 0541: Zweite Entscheidung 90/511/EWG des Rates zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus bestimmten Ländern oder Gebieten (ABl. Nr. L 285 vom 17. 10. 1990, S. 31).
  2. b) Entscheidung 90/541/EWG der Kommission gemäß Entscheidung 90/511/EWG des Rates zur Bestimmung der Länder, auf deren Unternehmen oder sonstige juristische Personen der Rechtsschutz für Topographien von Halbleitererzeugnissen ausgedehnt wird (ABl. Nr. L 307 vom 7. 11. 1990, S. 21).
  3. c) 393 D 0016: Entscheidung 93/16/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus den Vereinigten Staaten von Amerika und aus bestimmten Gebieten (ABl. Nr. L 11 vom 19. 1. 1993, S. 20), geändert durch:
  1. d) 393 D 0217: Entscheidung 93/217/EWG der Kommission vom 19. März 1993 gemäß der Entscheidung 93/16/EWG des Rates zur Bestimmung der Vereinigten Staaten von Amerika als Land, auf deren Unternehmen oder sonstige juristische Personen der Rechtsschutz für Topographien von Halbleitererzeugnissen ausgedehnt wird (ABl. Nr. L 94 vom 20. 4. 1993, S. 30)
  2. e) 394 D 0004: Entscheidung 94/4/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. Nr. L 6 vom 8. 1. 1994, S. 23) Zusätzlich zu diesen Entscheidungen gilt folgendes:

    Die EFTA-Staaten verpflichten sich, zur Anwendung dieses Abkommens die Entscheidung 90/511/EWG des Rates und die nach Maßgabe dieser Entscheidung ergangenen Entscheidungen der Kommission zu übernehmen, wenn deren Geltungsdauer über den 31. Dezember 1992 hinaus verlängert wird. Im Anschluß hieran vorgenommene Änderungen oder Ersetzungen müssen vor Inkrafttreten des Abkommens angenommen werden.

  1. 4. 389 L 0104: Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 1). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
  1. a) In Artikel 3 Absatz 2 ist unter „Markenrecht" das in einem Vertragsstaat geltende Markenrecht zu verstehen.
  2. b) In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3, Artikel 9 und 14 gelten die Bestimmungen über die Gemeinschaftsmarke für die EFTA-Staaten nur, soweit die Gemeinschaftsmarke auf sie ausgedehnt worden ist.
  3. c) Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in einem Vertragsstaat in den Verkehr gebracht worden sind".

  1. 5. 391 L 0250: Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. Nr. 122 vom 17. 5. 1991, S. 42).

    Artikel 4 Absatz c erhält folgende Fassung:

    „jede Form der öffentlichen Verbreitung des originalen Computerprogramms oder von Kopien davon einschließlich der Vermietung. Mit dem Erstverkauf einer Programmkopie in einem Vertragsstaat durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschöpft sich im Gebiet der Vertragsparteien das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie; ausgenommen hiervon ist jedoch das Recht auf Kontrolle der Weitervermietung des Programms oder einer Kopie davon".

  1. 6. 392 R 1768: Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (ABl. Nr. L 182 vom 2. 7. 1992, S. 1)

    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

  1. a) Dem Artikel 3 Buchstabe b wird folgendes angefügt:

    „für die Zwecke dieses Buchstabens und der auf ihn verweisenden Artikel gilt eine gemäß den nationalen Rechtsvorschriften eines EFTA-Staates erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen als Genehmigung gemäß der Richtlinie 65/65/EWG bzw. der Richtlinie 81/581/EWG ;"

  1. b) Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1) Für jedes Erzeugnis, das am 2. Januar 1993 durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt war und für das als Arzneimittel eine erste Genehmigung für das Inverkehrbringen im Gebiet der Vertragsparteien nach dem 1. Januar 1985 erteilt wurde, kann ein Zertifikat erteilt werden.

    Bezüglich der in Dänemark, in Deutschland in Finnland und in Norwegen zu erteilenden Zertifikate tritt an die Stelle des 1. Januars 1985 der 1. Januar 1988.

    Bezüglich der in Belgien, in Italien und in Österreich zu erteilenden Zertifikate tritt an die Stelle des 1. Januars 1985 der 1. Januar 1982."

  1. c) Dem Artikel 19 werden folgende Absätze angefügt:

    „(3) Erlischt ein Grundpatent in einem EFTA-Staat wegen Ablaufs seiner gesetzlichen Laufzeit zwischen dem 2. Januar 1993 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß diesem Abkommen, so wird das Zertifikat erst für die Zeit nach dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Zertifkatsanmeldung wirksam. Die Laufzeit des Zertifikats wird gemäß Artikel 13 berechnet.

    (4) Im Falle des Absatzes 3 ist die Zertifikatsanmeldung innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt einzureichen, zu dem die Verordnung in dem betreffenden EFTA-Staat in Kraft tritt.

    (5) Ein gemäß Absatz 3 angemeldetes Zertifikat hindert einen Dritten, der zwischen dem Erlöschen des Grundpatents und der Bekanntmachung der Zertifikatsanmeldung gutgläubig die Erfindung gewerbsmäßig genutzt oder ernsthafte Vorbereitungen dafür getroffen hat, nicht daran, diese Nutzung fortzusetzen."

  1. 7. 392 L 0100: Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. Nr. L 346 vom 27. 11. 1992, S. 61) Finnland, Island, Norwegen und Schweden kommen der Richtlinie bis zum 1. Januar 1995 nach.

    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

  1. a) In Artikel 8 Absatz 2 gilt für Norwegen folgendes:

    Norwegen setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie hinsichtlich der öffentlichen Wiedergabe von Tonträgern, die anders als durch Rundfunkübertragung erfolgt, ab 1. Januar 1996 nachzukommen.

  1. b) Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Das Verbreitungsrecht im Gebiet der Vertragsparteien hinsichtlich eines der in Absatz 1 genannten Gegenstände erschöpft sich nur, wenn der Erstverkauf des Gegenstands im Gebiet der Vertragsparteien durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erfolgt."

  1. 8. 393 L 0083: Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. Nr. L 248 vom 6. 10. 1993, S. 15)
  2. 9. 393 L 0098: Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. Nr. 1. 290 vom 24. 11. 1993, S. 9)

RECHTSAKTE,

DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN

Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der nachstehenden Rechtsakte

zur Kenntnis:

  1. 10. 392 Y 0528(01): Entschließung 92/C 138/01 des Rates vom 14. Mai 1992 im Hinblick auf einen verstärkten Schutz des Urheberrechts und der Leistungsschutzrechte (ABl. Nr. C 138 vom 28. 5. 1992, S. 1)
  2. 11. KOM(92) 445 endg.: Mitteilung der Kommission vom 27. Oktober 1992 Gewerbliche Schutzrechte und Normen (KOM(92) 445 endg.)

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)