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Artikel 96 EWR-Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

ABSCHNITT 4

DIE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALPARTNERN

Artikel 96

(1) Die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses und anderer Gremien, die die Sozialpartner in der Gemeinschaft vertreten, sowie die Mitglieder der entsprechenden Gremien in den EFTA-Staaten bemühen sich, ihre Kontakte zu verstärken sowie in organisierter und regelmäßiger Weise zusammenzuarbeiten, um das Bewußtsein für die wirtschaftlichen und sozialen Aspekte der zunehmenden Verflechtung der Volkswirtschaften der Vertragsparteien und deren Interessen im Rahmen des EWR zu fördern.

(2) Zu diesem Zweck wird ein Beratender EWR-Ausschuß eingesetzt. Er besteht zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Gemeinschaft und des Beratenden Ausschusses der EFTA. Der Beratende EWR-Ausschuß kann je nach Zweckmäßigkeit Stellungnahmen in Form von Berichten oder Entschließungen abgeben.

(3) Der Beratende EWR-Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

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