TEIL VI
ZUSAMMENARBEIT AUSSERHALB DER VIER FREIHEITEN
Artikel 78
Die Vertragsparteien verstärken und erweitern ihre Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsaktionen in den Bereichen
- Forschung und technologische Entwicklung,
- Informationsdienste,
- Umwelt,
- allgemeine und berufliche Bildung und Jugend,
- Sozialpolitik,
- Verbraucherschutz,
- kleine und mittlere Unternehmen,
- Fremdenverkehr,
- audiovisueller Sektor und
- Katastrophenschutz,
soweit diese Sachgebiete nicht unter andere Teile dieses Abkommens fallen.
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