Artikel 126
(1) Das Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages und für die Hoheitsgebiete Islands, des Fürstentums Liechtenstein und des Königreichs Norwegen
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 findet dieses Abkommen auf die Ålandinseln keine Anwendung. Die Regierung Finnlands kann jedoch durch eine Erklärung, die bei der Ratifikation dieses Abkommens beim Verwahrer zu hinterlegen ist, notifizieren, daß das Abkommen auf die genannten Inseln unter den für die übrigen Teile Finnlands geltenden Voraussetzungen und vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen Anwendung findet; der Verwahrer übermittelt den Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.
- a) Dieses Abkommen berührt nicht die Anwendung der auf den Ålandinseln zu irgendeiner Zeit geltenden Bestimmungen über:
- i) die Beschränkungen des Rechts für natürliche Personen, die nicht das regionale Einwohnerrecht der Ålandinseln besitzen, und für juristische Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln Grundstücke auf den Ålandinseln zu erwerben und zu besitzen;
- ii) die Beschränkungen des Rechts für natürliche Personen, die nicht das regionale Einwohnerrecht der Ålandinseln besitzen, oder für juristische Personen, sich ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln niederzulassen, und des Rechts, ohne eine solche Genehmigung Dienstleistungen zu erbringen.
- b) Die Rechte der Åländer in Finnland werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
- c) Die Behörden der Ålandinseln behandeln alle natürlichen und juristischen Personen der Vertragsparteien gleich.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)