vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 108 EWR-Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

ABSCHNITT 2

ÜBERWACHUNGSVERFAHREN

Artikel 108

(1) Die EFTA-Staaten setzen ein unabhängiges Überwachungsorgan (EFTA-Überwachungsbehörde) ein und führen ähnliche Verfahren ein, wie sie in der Gemeinschaft bestehen; dazu gehören auch Verfahren, durch die die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen gewährleistet wird, und solche, mit denen die Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet des Wettbewerbs kontrolliert wird.

(2) Die EFTA-Staaten setzen einen Gerichtshof (EFTA-Gerichtshof) ein.

Der EFTA-Gerichtshof ist aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen den EFTA-Staaten hinsichtlich der Anwendung dieses Abkommens insbesondere zuständig für:

  1. a) Klagen wegen des die EFTA-Staaten betreffenden Überwachungsverfahrens,
  2. b) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde in Wettbewerbssachen,
  3. c) die Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr EFTA-Staaten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)