ANHANG VIII
AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD BULGARIEN
Anlage8
- 1. Die Abschaffung von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung in bezug auf Export gilt nicht für die folgenden Erzeugnisse:
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Waren-
nummer HS-Code Warenbeschreibung
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72.04 Abfälle aus Schrott, aus Eisen oder Stahl;
Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl.
7204.10 - Abfälle aus Schrott, aus Gußeisen
- Abfälle aus Schrott, aus legiertem Stahl:
7204.21 - - aus rostfreiem Stahl
7204.29 - - sonstige
7204.30 - Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen
oder Stahl
- andere Abfälle und Schrott:
7204.41 - - Drehspäne, Hobelspäne, Schleifspäne,
Sägestaub, Feilspäne, Schneid- und
Stanzabfälle, auch paketiert
7204.49 - - sonstige
74.04 7404.00 Abfälle aus Schrott, aus Kupfer.
75.03 7503.00 Abfälle aus Schrott, aus Nickel.
76.02 7602.00 Abfälle aus Schrott, aus Aluminium.
78.02 7802.00 Abfälle aus Schrott, aus Blei.
79.02 7902.00 Abfälle aus Schrott, aus Zink.
80.02 8002.00 Abfälle aus Schrott, aus Zinn.
- 2. Ersetzt Bulgarien diese Maßnahmen durch Ausfuhrsteuern, werden diese von den Bestimmungen des Absatzes 3 von Artikel 7 des Abkommens nicht erfaßt.
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