ANHANG III
AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 4 BEZUG GENOMMEN WIRD
Anlage3
- 1. Einfuhrzölle, die in Österreich und Schweden auf die in Tabelle A dieses Anhangs angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien (Erzeugnisse des Vertrages über die Errichtung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl) angewandt werden, werden schrittweise gemäß den folgenden Zeitplänen abgeschafft:
(a) In Österreich wird jede Abgabe auf 50% des Ausgangszollsatzes
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduziert; weitere Reduzierungen auf 40%, 20%, 10% und 0% des Ausgangszollsatzes erfolgen jeweils am 1. Jänner 1994, 1995, 1996 und 1997.
(b) In Schweden wird jede Abgabe auf 80% des Ausgangszollsatzes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduziert; weitere Reduzierungen auf 60%, 40%, 20% und 0% des Ausgangszollsatzes erfolgen jeweils am 1. Jänner 1994, 1995, 1996, und 1997.
- 2. Einfuhrzölle, die in Österreich, Norwegen und Schweden auf die in den Tabellen B, C und D dieses Anhangs angeführten Textil- und Bekleidungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien angewandt werden, werden schrittweise gemäß den folgenden Zeitplänen abgeschafft:
(a) In Österreich wird jede Abgabe auf 65% des Ausgangszollsatzes
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduziert; weitere Reduzierungen auf vier Siebentel, drei Siebentel, zwei Siebentel und ein Siebentel des Ausganszollsatzes erfolgen jeweils am 1. Jänner 1995, 1996, 1997 und 1998. Die verbleibende Abgabe wird am 1. Jänner 1999 abgeschafft.
(b) In Norwegen und Schweden wird jede Abgabe auf fünf Siebentel
des Ausgangszollsatzes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduziert;
weitere Reduzierungen auf vier Siebentel, drei Siebentel, zwei Siebentel und ein Siebentel des Ausgangszollsatzes erfolgen jeweils am 1. Jänner 1995, 1996, 1997 und 1998. Die verbleibende Abgabe wird am 1. Jänner 1999 abgeschafft.
- 3. Nachdem Finnland, Liechtenstein und die Schweiz die Zollabgaben auf industrielle Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien auf 0% des Ausgangszollsatzes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduzieren, können sie im Falle von schwerwiegenden Störungen des inländischen Marktes, die sich aus dem geringeren Schutz bei in den Tabellen A bis D dieses Anhangs angeführten Erzeugnissen während des Abbaus der Zollabgaben für diese Erzeugnisse ergeben, Abgaben wiedereinführen, die ein Ausmaß an Schutz bieten, das nicht höher ist als zu dem betreffenden Zeitpunkt für die EFTA-Staaten gültige und jedenfalls nicht höher ist als die zu dem betreffenden Zeitpunkt gültigen Meistbegünstigungsabgaben.
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