Artikel 30
Erfüllung der Verpflichtungen
- 1. Die Vertragsparteien ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die Erreichung der Ziele des Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen zu gewährleisten.
- 2. Wenn ein EFTA-Staat der Ansicht ist, daß Bulgarien eine Verpflichtung gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat, oder wenn Bulgarien der Ansicht ist, daß ein EFTA-Staat eine Verpflichtung gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann die betroffene Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 25 ergreifen.
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