Artikel 26
Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit
Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Vertragspartei daran, Maßnahmen zu ergreifen, die sie für erforderlich erachtet:
(a) um die Preisgabe von Informationen zu verhindern, die ihren
grundlegenden Sicherheitsinteressen widerspricht;
(b) um ihre grundlegenden Sicherheitsinteressen zu schützen oder
internationale Verpflichtungen oder nationale Politiken zu erfüllen,
(i) die sich auf den Verkehr mit Waffen, Munition oder
Kriegsmaterial beziehen, vorausgesetzt, daß derartige Maßnahmen nicht die Wettbewerbsbedingungen in bezug auf Erzeugnisse, die nicht für spezifisch militärische Zwecke bestimmt sind, beeinträchtigen, oder die sich auf den Verkehr mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen beziehen, wie er direkt oder indirekt zum Zwecke der Versorgung einer militärischen Anlage betrieben wird; oder
(ii) die sich auf die Nichtverbreitung biologischer und
chemischer Waffen, Atomwaffen und anderer atomarer Explosionsvorrichtungen beziehen; oder
(iii) die in Kriegszeiten oder Zeiten ernster internationaler
Spannungen, die eine Kriegsgefahr darstellen, eingegangen wurden.
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