Artikel 16
Öffentliches Beschaffungswesen
- 1. Die Vertragsparteien betrachten die tatsächliche Liberalisierung der jeweiligen Märkte ihres öffentlichen Beschaffungswesens als ein wünschenswertes und wichtiges Ziel dieses Abkommens.
- 2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die EFTA-Staaten bulgarischen Gesellschaften Zugang zu den Vergabeverfahren auf den jeweiligen Märkten ihres öffentlichen Beschaffungswesens im Einklang mit dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12. April 1979, in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 2. Februar 1987, das unter der Schirmherrschaft des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens verhandelt wurde. Unter Berücksichtigung des Restrukturierungs- und Entwicklungsprozesses seiner Wirtschaft gewährleistet Bulgarien schrittweise, daß Gesellschaften aus den EFTA-Staaten zu den gleichen Prinzipien Zugang zu den Vergabeverfahren auf dem Markt seines öffentlichen Beschaffungswesens erhalten.
- 3. Sobald wie möglich nach Inkrafttreten des Abkommens entwickeln und adaptieren die Vertragsparteien schrittweise die Regeln, Bedingungen und Praktiken der Teilnahme an öffentlichen Beschaffungsaufträgen, die von öffentlichen Behörden und öffentlichen Unternehmen sowie privaten Unternehmen, denen besondere oder exklusive Rechte gewährt wurden, erteilt werden, um den freien Zugang und Transparenz zu gewährleisten und sicherzustellen, daß es zu keiner Diskriminierung zwischen potentiellen Lieferanten aus den Ländern der Vertragsparteien kommt. Spätestens am Ende der Übergangsperiode ein volles Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien hergestellt.
- 4. Der Gemeinsame Ausschuß empfiehlt bzw. vereinbart die praktischen Modalitäten für diese Entwicklung wie zB Umfang, Zeitplan und anzuwendende Regeln.
- 5. Die betroffenen Vertragsparteien bemühen sich, den entsprechenden Vereinbarungen, welche unter der Schirmherrschaft des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ausgehandelt wurden, beizutreten.
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