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§ 49 Bundesbahngesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Bericht an den Nationalrat

§ 49

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat alljährlich dem Nationalrat einen Bericht über die von ihm bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen und die eingetretenen Veränderungen vorzulegen.

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