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§ 16 Bundesbahngesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2009

4. Hauptstück

ÖBB-Technische Services-GmbH Gründung und Errichtung

§ 16

(1) Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen haben die ÖBB-Personenverkehr AG und die Rail Cargo Austria AG bis spätestens 30. Juni 2004 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital in der Höhe von 35 000 Euro, dem Firmenwortlaut „ÖBB-Technische Services-Gesellschaft mbH“, im Folgenden als ÖBB-Technische Services-GmbH bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten, wobei die genannten Gesellschaften zu einem wirtschaftlich zweckmäßigen Verhältnis an der ÖBB-Technische Services-GmbH beteiligt sind. Für die Dauer ihrer beherrschenden Beteiligung an der ÖBB-Technische Services-GmbH haben die ÖBB-Personenverkehr AG und die Rail Cargo Austria AG eine einvernehmliche Beauftragung der ÖBB-Technische Services-GmbH vorzunehmen und für eine einvernehmliche Geschäftsführung der ÖBB-Technische Services-GmbH zu sorgen.

(2) Die Vereinigung sämtlicher Anteile an der ÖBB-Technische Services-GmbH bei der ÖBB-Personenverkehr AG, bei der Rail Cargo Austria AG, oder bei einer Kapitalgesellschaft, an der diese oder eine dieser beiden beherrschend beteiligt ist, sowie die Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens der ÖBB-Technische Services-GmbH oder wesentlicher Teile davon, gleichgültig ob im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge (beispielsweise durch Spaltung oder Verschmelzung) auf eine der zuvor bezeichneten Gesellschaften, sind zulässig.

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