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§ 6 Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 6

Der § 5 findet keine Anwendung auf Tankstellen, die in Verbindung mit einer Garage betrieben werden, wenn von dieser Tankstelle Treibstoff nur an Benützer der Garage abgegeben wird und überdies keine Werbung für den Vertrieb von Treibstoffen, insbesondere auch nicht durch die Hinweistafel „Tankstelle“, erfolgt.

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