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§ 3 Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2001

§ 3

Betreiber von Theaterkartenbüros haben auf einem Aushang in den für den Verkehr mit Privatpersonen bestimmten Räumen die Vergütungen, die sie für die im § 281 Abs. 1 GewO 1994 angeführten Tätigkeiten verrechnen, in Prozentsätzen der Kassenpreise (§ 281 Abs. 2 GewO 1994) auszuzeichnen.

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