Amtshilfe
§ 30
Die AMA ist berechtigt, in den von ihr durchzuführenden behördlichen Verfahren die Bezirksverwaltungsbehörden um Beweisaufnahmen und Erhebungen zu ersuchen (§ 55 AVG).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Amtshilfe
§ 30
Die AMA ist berechtigt, in den von ihr durchzuführenden behördlichen Verfahren die Bezirksverwaltungsbehörden um Beweisaufnahmen und Erhebungen zu ersuchen (§ 55 AVG).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)