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§ 14 PrAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2000

Sonderregelungen

§ 14.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung eine von den §§ 4 und 6 bis 8 abweichende Art oder einen von den §§ 9 bis 13 abweichenden Inhalt der Preisauszeichnung festzulegen, wenn

  1. 1. dies zur Ermöglichung eines leichten und sicheren Preisvergleichs erforderlich und nach der Übung des geschäftlichen Verkehrs tunlich ist oder
  2. 2. die in den §§ 4 und 6 bis 12 vorgesehene Preisauszeichnung für die Unternehmer eine übermäßige Erschwerung wäre und ein leichter und sicherer Preisvergleich nicht nennenswert beeinträchtigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

10007216

Dokumentnummer

NOR40009461