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Art. 2 § 7 PreisG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1992

Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen

§ 7

Entfallen in den Preisen von Sachgütern oder Leistungen enthaltene Steuern, Abgaben oder Zollbeträge sowie Ausgleichsabgabebeträge für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte ganz oder teilweise, so sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen.