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Art. 2 § 2 PreisG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.8.2000

Bestimmung von Preisen für Sachgüter und Leistungen

§ 2

(1) Für Sachgüter, für die Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß den jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften getroffen werden, ausgenommen für die Lieferung elektrischer Energie und Erdgas, kann die Behörde für die Dauer dieser Maßnahmen volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmen. Dies gilt auch für mit solchen Sachgütern zusammenhängende Nebenleistungen.

(2) Für Sachgüter und Leistungen, die keinen gesetzlichen Lenkungs- oder Bewirtschaftungsvorschriften unterliegen und bei denen eine Störung der Versorgung unmittelbar droht oder bereits eingetreten ist, können volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmt werden, sofern diese Störung

  1. 1. keine saisonale Verknappungserscheinung darstellt und
  2. 2. durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden kann.

    Eine solche Preisbestimmung ist nur während der Geltungsdauer einer Verordnung der Bundesregierung zulässig, durch die festgestellt wird, daß die genannten Voraussetzungen gegeben sind. Die Bundesregierung hat eine solche Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erlassen und bei deren Wegfall unverzüglich aufzuheben.

(3) Eine Preisbestimmung kann für das ganze Bundesgebiet erfolgen, auch wenn die Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahme gemäß Abs. 1 oder die Störung der Versorgung gemäß Abs. 2 nur Teile des Bundesgebietes betrifft.

(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde anordnen, daß die bei Einleitung des Preisbestimmungsverfahrens geforderten Preise bis zum Abschluß des Verfahrens, höchstens jedoch für die Dauer von sechs Wochen, nicht erhöht werden dürfen (Preisstopp). Abs. 3 gilt sinngemäß.

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