§ 19
Die Verletzung von Geheimnissen entgegen dem § 13 ist nach § 122 des Strafgesetzbuches zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 19
Die Verletzung von Geheimnissen entgegen dem § 13 ist nach § 122 des Strafgesetzbuches zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
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