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Art. 2 § 4 VerssG 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Lenkungsbehörden

§ 4.

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann

  1. 1. sofern eine Störung der Versorgung nur Teile des Bundesgebietes bedroht oder betrifft und eine solche Störung dadurch besser abgewendet oder behoben werden kann, die Landeshauptmänner der Bundesländer, in welchen die von dieser Störung der Versorgung bedrohten oder betroffenen Teile des Bundesgebietes liegen, oder
  2. 2. wenn auf Grund der Art und des Umfanges der unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen Störung der Versorgung die bei der Anordnung von Lenkungsmaßnahmen zu berücksichtigenden Umstände in Teilen des Bundesgebietes verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, die Landeshauptmänner

(2) Vor der Erlassung oder Aufhebung von Verordnungen hat

  1. 1. der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den Bundes-Versorgungssicherungsausschuß (§ 14 Abs. 1 Z 1),
  2. 2. der Landeshauptmann den Landes-Versorgungssicherungsausschuß (§ 14 Abs. 1 Z 2)
  1. zu hören. Die Anhörung des zuständigen Versorgungssicherungsausschusses hat bei Gefahr im Verzug zu entfallen. Er ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.

(3) Die Durchführung von Verordnungen und die Kontrolle ihrer Einhaltung obliegt den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung sowie den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Aufgaben, die von den einzelnen Behörden wahrzunehmen sind, sind in den Verordnungen unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit, Kostenersparnis und Wirksamkeit der Durchführung festzulegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft aus den gleichen Gründen Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen, insbesondere die Wirtschaftskammer Österreich, im übertragenen Wirkungsbereich heranziehen.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2021

Gesetzesnummer

10007194

Dokumentnummer

NOR40187105