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Art. 2 § 1 VerssG 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Artikel II

Erlassung von Lenkungsmaßnahmen

§ 1.

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung für die in der Anlage angeführten Wirtschafts- und Bedarfsgüter (Waren) im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung unbedingt erforderliche Lenkungsmaßnahmen anordnen, sofern diese Störungen

  1. 1. keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen und
  2. 2. durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden können,
  1. und insoweit diese Waren nicht Lenkungsmaßnahmen nach anderen Bundesgesetzen unterliegen.

(2) Lenkungsmaßnahmen können auch ergriffen werden, soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von entsprechenden Maßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen erforderlich ist.

(3) Lenkungsmaßnahmen gemäß § 2 haben zum Ziel,

  1. 1. im Falle des Abs. 1 eine ungestörte Erzeugung und Verteilung von Waren aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, um die gesamte Bevölkerung und sonstige Bedarfsträger, einschließlich jener der militärischen Landesverteidigung, ausreichend zu versorgen. Hiebei ist sowohl auf die gesamtwirtschaftlich zweckmäßigste Nutzung der Waren als auch auf bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.
  2. 2. im Falle des Abs. 2 die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Maßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen unter Berücksichtigung regionaler Versorgungsverhältnisse zu ermöglichen.

(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 und 2 bedürfen, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung von Lenkungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.

(5) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen, die der Zustimmung des Hauptausschusses nach Abs. 4 bedürfen, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß des Nationalrates ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche zustimmt.

Schlagworte

Wirtschaftsgut

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2021

Gesetzesnummer

10007194

Dokumentnummer

NOR40187103

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