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§ 2 Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1995

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist

  1. 1. ortsfeste Kraftstoffbehälter ortsfeste Behälter zur Lagerung und Abgabe von Ottokraftstoff an andere ortsfeste Behälter in der Betriebsanlage oder an festverbundene Tanks, Aufsetztanks oder Gefäßbatterien von Straßentankfahrzeugen, an Eisenbahnfahrzeuge (Kesselwaggons) oder an Tankschiffe sowie Tankstellen-Lagertanks, die mit Ottokraftstoff befüllt werden (Art. 6 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen) und Festdachtanks für die Zwischenlagerung von Dämpfen, die mit Ottokraftstoff befüllt werden (Art. 6 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 94/63/EG );
  2. 2. Ottokraftstoff Erdölderivate mit oder ohne Zusätze, deren Dampfdruck (nach Reid) mindestens 27,6 Kilopascal beträgt und die zur Verwendung als Kraftstoff für Kraftfahrzeuge bestimmt sind, mit Ausnahme von verflüssigtem Erdölgas (LPG);
  3. 3. Straßentankfahrzeuge Fahrzeuge, die der Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1993, BGBl. Nr. 370, unterliegen;
  4. 4. Durchsatz die größte jährliche Menge an Ottokraftstoff, welche während der letzten drei Jahre von einem ortsfesten Kraftstoffbehälter in bewegliche Behältnisse abgegeben wurde;
  5. 5. Dampfrückgewinnungseinrichtung eine Einrichtung für die Rückgewinnung von Ottokraftstoff aus Dämpfen einschließlich
  1. 6. Fülleinrichtung eine Einrichtung, mit der Ottokraftstoff in bewegliche Behältnisse abgegeben werden kann; Fülleinrichtungen für Straßentankfahrzeuge umfassen eine oder mehrere Füllstellen;
  2. 7. Füllstelle eine Vorrichtung, mit der Ottokraftstoff jeweils in einem Zuge in ein Straßentankfahrzeug abgegeben werden kann;
  3. 8. Lagertank (Lagerbehälter) ein ortsfester Tank für die Lagerung von Ottokraftstoff in einem Auslieferungslager;
  4. 9. Auslieferungslager eine Einrichtung für die Lagerung von Ottokraftstoff und seine Umfüllung in Straßentankfahrzeuge, Eisenbahnkesselwagen oder Binnenschiffe einschließlich aller Lagertanks am Ort der Einrichtung;
  5. 10. Tankstelle eine Einrichtung zur Abgabe von Ottokraftstoff aus ortsfesten Lagertanks an Kraftstofftanks von Kraftfahrzeugen;
  6. 11. Zwischenlagerung von Dämpfen die Zwischenlagerung von Dämpfen in einem Festdachtank eines Auslieferungslagers mit dem Ziel, später zwecks Rückgewinnung in ein anderes Auslieferungslager verbracht zu werden. Die Beförderung von Dämpfen zwischen Lagertanks innerhalb eines Auslieferungslagers gilt nicht als Zwischenlagerung von Dämpfen im Sinne dieser Verordnung.

Schlagworte

BGBl. Nr. 370/1993

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10007181

Dokumentnummer

NOR12087097

alte Dokumentnummer

N5199552721J

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