Anlage 2
Meß- und Analyseverfahren
1. Die Messungen sind nach den Regeln der Technik für dampf- und gasförmige organische Verbindungen angegeben als Gesamt-C (zB nach dem Verfahren gemäß VDI 3481, Blatt 1 und 3) unter den üblichen Betriebsbedingungen durchzuführen. Der Methananteil an den Gesamtkohlenwasserstoffen ist gaschromatographisch zu bestimmen und vom Gesamt-C-Wert abzuziehen.
2. Bei den Messungen sind mindestens drei Meßwerte in Form von Halbstundenmittelwerten zu bestimmen.
3. Der Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn ein Meßwert abzüglich der oberen Fehlergrenze des Meßverfahrens den Grenzwert überschreitet.
4. Die in der Z 1 genannte VDI-Richtlinien (Richtlinie des Vereins Deutscher Ingenieure) ist beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10007181
Dokumentnummer
NOR12087103
alte Dokumentnummer
N5199552727J
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