vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Korea/R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1991

Artikel 2

Förderung und Schutz von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.

(2) Investitionen gemäß Absatz 1 und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle ihrer Wiederveranlagung auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition gelten als neue Investition.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)