§ 2
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Geschäftsanteile des Bundes an der Gesellschaft unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 2 bestmöglich zu veräußern.
(2) Jede über Abs. 1 hinausgehende weitere vermögensrechtliche Verfügung über Geschäftsanteile der Gesellschaft, insbesondere die gänzliche oder teilweise Veräußerung oder Verpfändung der Geschäftsanteile, auch wenn sie durch spätere Erwerber erfolgen, bedarf zu ihrer Wirksamkeit in Abweichung von, § 76 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Zustimmung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Diese Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn sie den Aufgaben der Gesellschaft (§ 3) nicht zuwider läuft.
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