Artikel 8
1. Zur Durchführung dieses Abkommens wird von jeder Vertragspartei ein Koordinator bestimmt, nämlich
- a) für die österreichische Seite das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,
- b) für die slowakische Seite die Atomkontrollbehörde der Slowakischen Republik.
2. Die Koordinatoren tragen insbesondere Sorge für
- a) den Austausch aller Unterlagen und Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 5 und 6 dieses Abkommens zu übermitteln sind, soweit in Einzelfällen nicht ein besonderer Informationsweg in Betracht kommt,
- b) die Organisation der gemeinsamen Expertentagungen gemäß Artikel 7 dieses Abkommens.
3. Eine allfällige Änderung in der Bestimmung ihrer Koordinatoren teilen die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mit.
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