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Anlage1 Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1990

ANHANG

ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER INFORMATIONSAUSTAUSCH UND ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DER NUKLEAREN SICHERHEIT UND DES STRAHLENSCHUTZES

Anlage1

  1. 1. Zu Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens:
  2. 1.1 Informationen über in Betrieb befindliche oder geplante Kernreaktoren sowie über Anlagen für bestrahlte Kernbrennstoffe und für die Endlagerung radioaktiver Abfälle umfassen folgende generelle Parameter, um eine Beurteilung der Auswirkungen eines nuklearen Unfalls in einer solchen Anlage für das Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates zu erlauben:
  1. a) Name der Anlage,
  2. b) Standort und Adresse,
  3. c) Name des Eigentümers,
  4. d) Name des Betreibers,
  5. e) Zweck der Anlage,
  6. f) technische Hauptparameter der Anlage,
  7. g) gegenwärtiger Status der Anlage,
  8. h) Betriebsweise,
  9. i) Beschreibung des Standortes,
  10. j) Behandlung und Lagerung radioaktiver Abfälle und bestrahlter Kernbrennstoffe.
  1. 1.2 Für Kernreaktoren werden insbesondere folgende Hauptparameter angegeben:
  1. 1.3 Informationen über geplante Kernanlagen sowie Anlagen für bestrahlten Kernbrennstoff und die Endlagerung radioaktiver Abfälle werden nach der Erteilung der staatlichen Genehmigung zur Errichtung gegeben.
  2. 1.4 Über die Inbetriebnahme wird spätestens sechs Monate vor dem Inbetriebnahmetermin informiert.
  3. 2. Zu Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens:

    Die Benachrichtigung über gewöhnlich erhöhte Werte der Radioaktivität umfaßt die Angabe, soweit verfügbar,

  1. a) der Aktivität und Dosisleistung,
  2. b) der Radionuklide,
  3. c) des Meßortes,
  4. d) des Meßzeitpunktes
  5. e) der meteorologischen Bedingungen zum Zeitpunkt der Messung.
  1. 3. Die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 2 erfolgt, sofern sie nicht im Rahmen

    der Konsultationen gegeben werden,

  1. 4. Die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 3 erfolgt

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