vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 39 PKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Befriedigung der Ansprüche

§ 39.

(1) Das Konkursgericht hat eine abschließende Aufstellung der Pensionskonten für den Zeitpunkt der Konkurseröffnung zu veranlassen.

(2) Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten haben auf die ihrer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte entsprechend dem gemäß Abs. 1 ermittelten Stand ihres Pensionskontos Anspruch.

(3) Soweit die den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten aus dem Pensionskassenvertrag zustehenden Ansprüche gemäß Abs. 2 nicht zur Gänze befriedigt werden, gehen sie den übrigen Konkursforderungen vor.

Schlagworte

anwartschaftsberechtigt, Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12076942

alte Dokumentnummer

N5199011930J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte