§ 31a.
Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers beschränkt sich bei Pensionskassen mit einer Bilanzsumme
- 1. bis zu 200 Millionen Euro auf 2 Millionen Euro,
- 2. bis zu 400 Millionen Euro auf 3 Millionen Euro,
- 3. bis zu einer Milliarde Euro auf 4 Millionen Euro,
- 4. bis zu zwei Milliarden Euro auf 6 Millionen Euro,
- 5. bis zu 5 Milliarden Euro auf 9 Millionen Euro,
- 6. bis zu 15 Milliarden Euro auf 12 Millionen Euro,
- 7. von mehr als 15 Milliarden Euro auf18 Millionen Euro
- je geprüfter Pensionskasse. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern § 275 Abs. 2 UGB anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10007055
Dokumentnummer
NOR40171502
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