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§ 31a PKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2015

§ 31a.

Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers beschränkt sich bei Pensionskassen mit einer Bilanzsumme

  1. 1. bis zu 200 Millionen Euro auf 2 Millionen Euro,
  2. 2. bis zu 400 Millionen Euro auf 3 Millionen Euro,
  3. 3. bis zu einer Milliarde Euro auf 4 Millionen Euro,
  4. 4. bis zu zwei Milliarden Euro auf 6 Millionen Euro,
  5. 5. bis zu 5 Milliarden Euro auf 9 Millionen Euro,
  6. 6. bis zu 15 Milliarden Euro auf 12 Millionen Euro,
  7. 7. von mehr als 15 Milliarden Euro auf18 Millionen Euro
  1. je geprüfter Pensionskasse. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern § 275 Abs. 2 UGB anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40171502

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