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§ 22 PKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 22.

(1) Der Prüfaktuar ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die er bei seiner Tätigkeit erfahren hat. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Pensionskasse zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht eines Prüfaktuars, der fahrlässig gehandelt hat, beschränkt sich auf 350 000 Euro für eine Prüfung.

(3) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(4) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40020988

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