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§ 21d PKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Aktuar

§ 21d.

(1) Die Pensionskasse hat mindestens einen versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuar) zu bestellen. Dieser hat

  1. 1. die Erstellung des Geschäftsplanes vorzunehmen oder zu leiten und dessen Einhaltung zu überwachen;
  2. 2. die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu koordinieren und zu überwachen;
  3. 3. die Hinlänglichkeit der Qualität der Daten, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegt werden, zu bewerten und
  4. 4. zur wirksamen Umsetzung des Risikomanagementsystems beizutragen.

(2) Der Aktuar hat seine Tätigkeit unter Beachtung der für seine Tätigkeit maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften und aller Fachgrundsätze nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auszuüben.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 81/2018

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40209183