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§ 21b PKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Interne Revisionsfunktion

§ 21b.

(1) Jede Pensionskasse hat eine interne Revision zu bestellen, die unmittelbar dem Vorstand untersteht und ausschließlich

  1. 1. der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Geschäftes und Betriebes der Pensionskasse sowie
  2. 2. der Bewertung, ob das interne Kontrollsystem und andere Bestandteile des Unternehmensführungssystems, gegebenenfalls auch im Hinblick auf ausgelagerte Tätigkeiten angemessen und wirksam sind,

(2) Die interne Revision muss unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so eingerichtet sein, dass sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann und muss von den anderen Schlüsselfunktionen getrennt geführt werden.

(3) Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam getroffen werden. Die interne Revision hat allen Mitgliedern des Vorstandes zu berichten. Sie hat über wesentliche Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates Bericht zu erstatten.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 81/2018

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40209181

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