EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 81/2018
Anforderungen an die Unternehmensführung
§ 11e.
(1) Die Pensionskasse hat über ein wirksames Unternehmensführungssystem zu verfügen, das eine solide und vorsichtige Führung der Pensionskasse gewährleistet und der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Pensionskasse angemessen ist.
(2) Das Unternehmensführungssystem hat eine angemessene und transparente Organisationsstruktur mit einer klaren Zuweisung und angemessenen Trennung der Zuständigkeiten und ein wirksames System zur Gewährleistung der Übermittlung von Informationen zu umfassen.
- 1. das Risikomanagement,
- 2. die interne Revision,
- 3. die versicherungsmathematische Funktion und
- 4. gegebenenfalls die Auslagerung an Dritte
- schriftliche Leitlinien zu erstellen und zu implementieren. Diese Leitlinien sind bei wesentlichen Änderungen anzupassen und mindestens alle drei Jahre zu überprüfen.
(4) Die Pensionskasse hat über ein wirksames internes Kontrollsystem zu verfügen, das Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie einen internen Kontrollrahmen umfasst und eine angemessene Berichterstattung gewährleistet.
(5) Die Pensionskasse hat angemessene Vorkehrungen zu treffen und Notfallpläne zu entwickeln, um die Kontinuität und die Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeit zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind geeignete und angemessene Systeme, Verfahren und Ressourcen zu verwenden.
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 81/2018
Schlagworte
Verwaltungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
10007055
Dokumentnummer
NOR40209160
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