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Artikel 1 Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Burgenland und an den LH von Niederösterreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.1990

Artikel 1

Die Landeshauptmänner von Burgenland und Niederösterreich werden ermächtigt, anstelle des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerber in Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-AG „20 kV-Erdkabel Station Tusch-Umspannwerk Neudörfl“ vorzunehmen.

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