§ 0
Frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall (UdSSR)
Kurztitel
Frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall (UdSSR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1990
Inkrafttretensdatum
26.03.1990
Beachte
Für die nachstehenden Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt:
Russische Föderation (BGBl. Nr. 257/1994)
Ukraine (BGBl. Nr. 291/1996)
Tadschikistan (BGBl. III Nr. 4/1998)
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DIE FRÜHZEITIGE BENACHRICHTIGUNG BEI EINEM NUKLEAREN UNFALL UND DEN INFORMATIONSAUSTAUSCH ÜBER KERNANLAGEN
StF: BGBl. Nr. 130/1990 (NR: GP XVII RV 989 AB 1065 S. 114 . BR: AB 3739 S. 520 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Benachrichtigungen gemäß Art. 10 wurden am 24. November 1989 bzw. 25. Jänner 1990 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 mit 26. März 1990 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
ausgehend von dem Bestreben, die gutnachbarlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu entwickeln und die für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit auszubauen,
unter Berücksichtigung des Wunsches beider Seiten, die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Nutzung der Kernenergie zu vertiefen,
übezeugt von der Notwendigkeit der Schaffung eines internationalen Regimes, das die sichere Nutzung der Kernenergie auf der Grundlage des Zusammenwirkens aller Staaten und internationalen Organisation gewährleistet,
unter Berücksichtigung dessen, daß beide Staaten Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 26. September 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen*) (im folgenden „Übereinkommen der IAEO“ genannt) sind,
überzeugt, daß für beide Staaten eine enge Zusammenarbeit wichtig ist, um die grenzüberschreitenden Folgen möglicher Freisetzungen radioaktiver Stoffe zu begrenzen,
sowie in dem Bestreben, daß beide Staaten zu diesem Zwecke so rasch wie möglich die notwendigen Informationen erhalten,
sind wie folgt übereingekommen:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 186/1988
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