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Artikel 1 Handel mit bestimmten Textilprodukten (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.1.1990

Artikel 1

  1. 1. Diese Vereinbarung wurde unter Bedachtnahme auf das in Genf am 20. Dezember 1973 abgeschlossene Abkommen über den Internationalen Handel mit Textilien *) und insbesondere auf dessen Artikel 4 sowie auf das am 31. Juli 1986 in Genf vereinbarte Protokoll zur Verlängerung des Abkommens **) getroffen.
  2. 2. Diese Vereinbarung betrifft die Vorkehrungen zwischen der Türkei und Österreich bezüglich des Exports bestimmter Textilprodukte, die in Anhang I angeführt sind, von der Türkei nach Österreich.
  3. 3. Gegen Vorlage von Exportinformationsdokumenten (EID) gemäß dem in Anhang II angeführten Muster, die von den zuständigen Behörden der Türkei innerhalb der vereinbarten Kontingente für Exporte der Türkei nach Österreich ausgestellt werden und mit dem Vermerk versehen sind, daß mit den betreffenden Warensendungen die vereinbarten Kontingente gemäß Anhang I belastet werden, wird die zuständige österreichische Behörde die entsprechenden Importlizenzen ausstellen.
  4. 4. Entsprechend den vereinbarten Kontingenten, wie in Anhang I angeführt, können ein Vortrag, Vorgriff und eine Transferierung wie folgt vorgenommen werden: Ein Vortrag auf die entsprechende Quote für das zweite Vertragsjahr von Mengen, die während des vorhergehenden Vertragsjahres nicht ausgenutzt wurden, ist bis zu 11% der Quote für das aufnehmende Vertragsjahr möglich. Ein Vorgriff ist bis zu 6% der Quote des aufnehmenden Vertragsjahres möglich. Ein Vorgriff wird von der Quote des folgenden Jahres abgezogen. Eine Transferierung zwischen den Kategorien gemäß Anhang I kann bis zu 5% der vereinbarten Quote vorgenommen werden, vorausgesetzt, daß eine entsprechende Verminderung der vereinbarten Quote, von der die Transferierung vorgenommen wird, erfolgt. Die Kalkulation soll auf den Konversationsfaktoren, die in Anhang I angeführt sind, beruhen.
  5. 5. Um einen problemlosen Handel mit den Produkten der Kategorien 1 und 2 gemäß Absatz 3 zu ermöglichen, werden Versendungen von Waren aus der Türkei nach Österreich, welche bis zum oder am 31. Dezember 1989 durchgeführt wurden, in Österreich unter Vorlage der entsprechenden Dokumente noch außerhalb der vereinbarten Exportkontingente und noch ohne den erforderlichen Vermerk auf dem Exportinformationsdokument unter der Voraussetzung zugelassen, daß die Ware bis spätestens 31. Jänner 1990 verzollt wird.
  6. 6. Die Türkei wird Österreich vierteljährlich Statistiken über die in Anhang I angeführten Textilerzeugnisse zur Verfügung stellen, verbunden mit den für den Export nach Österreich ausgestellten EID Dokumenten und unter Belastung der in Anhang I angeführten Kontingente.
  7. 7. Österreich wird der Türkei monatliche Statistiken über die Importgenehmigungen übermitteln, die auf Basis der von der Türkei ausgestellten Exportinformationsdokumente erteilt wurden.
  8. 8. Österreich und die Türkei stimmten überein, auf Ersuchen jeder der beiden Vertragsparteien, hinsichtlich jeder Angelegenheit, die sich aus der Durchführung dieser Vereinbarung ergibt, in Konsultationen einzutreten. Jegliche Konsultationen, die auf Grund dieses Absatzes geführt werden, werden von beiden Seiten im Geiste der Zusammenarbeit und mit der Absicht, gegensätzliche Standpunkte auszugleichen, geführt.
  9. 9. Exportinformationsdokumente, wie in Punkt 3 angeführt, verlieren drei Monate nach ihrer Ausstellung ihre Gültigkeit für eine Vorlage bei der zuständigen österreichischen Behörde.
  10. 1 0.Diese Vereinbarung wird zwei Kalenderjahre, beginnend mit dem 1. Jänner 1990, Gültigkeit haben. Sie kann jedoch in beiderseitigem Einvernehmen und unter Berücksichtigung allfälliger vereinbarter Abänderungen um ein weiteres Jahr, beginnend am 1. Jänner 1992, verlängert werden.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 476/1987

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019

Gesetzesnummer

10007026

Dokumentnummer

NOR12076688

alte Dokumentnummer

N5199010628J

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