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Artikel 1 Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1988

Artikel 1

Die österreichische Bundesregierung leistet der Regierung der Vereinigten Republik Tansania im Sinne dieses Abkommens Technische Hilfe.

Die Bestimmungen und Bedingungen für jedes einzelne Projekt werden gesondert vereinbart.

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