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Artikel 10 Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1988

Artikel 10

Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania hält die österreichischen Fachkräfte schadlos für erlittenen Schaden und klaglos in Bezug auf Ersatz- oder Haftpflichtforderungen für Schäden, welche die österreichischen Fachkräfte in Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen dieses Abkommens wem immer zufügen, mit Ausnahme von Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten seitens der Fachkräfte entstehen.

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