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Artikel 1 Delegierung von Befugnissen elektrischer Leitungsanlagen an den LH von Niederösterreich und an den LH der Steiermark

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.1989

Artikel 1

Die Landeshauptmänner von Niederösterreich und Steiermark werden ermächtigt, anstelle des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrischen Leitungsanlagen der Bewilligungswerberin EVN Energieversorgung Niederösterreich Aktiengesellschaft „20 kV-Kabeleinschleifleitung Semmering und Trafostation Hirsch“ vorzunehmen.

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