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§ 16 HlG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2004

Übergangsbestimmung

§ 16.

(1) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/1999 ist auf die Errichtung oder Änderung von Anlagen, die Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe und auf die Einrichtung oder Erweiterung von Deponien, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/1999, jedoch nach Wirksamkeit einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 in rechtlich zulässiger Weise begonnen wurden, nicht anzuwenden.

(2) Die Hochleistungsstrecken oder die Teile derselben, die der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie nach diesem Bundesgesetz zur Planung, Planung und Bau oder zum Bau übertragen worden sind, diese Planung, Planung und Bau oder Bau nicht bis spätestens 31. Dezember 2004 abgeschlossen sein wird, sind spätestens bis Ablauf des 30. Juni 2004 in den für die Jahre 2005 bis 2010 zu erstellenden Rahmenplan gemäß § 43 des Bundesbahngesetzes aufzunehmen. Für deren Aufnahme in den Rahmenplan ist § 43 Abs. 1 vierter Satz Bundesbahngesetz insoweit nicht anzuwenden, als die darin angeführten Unterlagen bereits bei Erlassung der vorangeführten Verordnung als Entscheidungsgrundlage maßgeblich waren.

(Anm.: Abs. 3 wurde nicht vergeben)

(4) Solange auf Grund bundesgesetzlicher Regelung vor Erlassung einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2004 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, gelten die §§ 3 und 4 in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2004 geltenden Fassung weiter.

(5) Die bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2004 erlassenen Verordnungen nach § 3 Abs. 1 in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2004 geltenden Fassung gelten weiterhin als nach diesem Bundesgesetz erlassene Verordnungen; für die Sicherstellung des Trassenverlaufes der in diesen Verordnungen angeführten Hochleistungsstrecken bedarf es keiner Trassengenehmigung.

(6) Auf die nach Abs. 4 erlassenen Verordnungen und auf die im Abs. 5 angeführten Verordnungen ist weiterhin der § 5 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2004 mit folgender Maßgabe anzuwenden:

  1. 1. Im Abs. 1 entfällt der Ausdruck „(§ 3)“.
  2. 2. Im Abs. 3 und 8 entfällt die Wortgruppe „nach § 3 Abs. 1“.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2023

Gesetzesnummer

10006987

Dokumentnummer

NOR40059889