vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.1989

Artikel 13

(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Verfahren, die in bezug auf die in Artikel 7 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Überlassung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel. In allen Fällen ist das Recht des ersuchten Staates anzuwenden.

(2) Absatz 1 läßt Verpflichtungen auf Grund eines anderen zwei- oder mehrseitigen Vertrages unberührt, der ganz oder teilweise die Rechtshilfe in Strafsachen regelt oder regeln wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)